Fliegengitter einsetzen, Markisen anbringen? Bauliche Leistung, sagt das Bundesarbeitsgericht

Fenster- und Türmontage, dazu Fliegengitter und Markisen: Sozialkassenpflicht?

Bis vor das Bundesarbeitsgericht in Erfurt zog ein Unternehmen aus Hamm in Nordrhein-Westfalen, um sich gegen Beitragsforderungen der Sozialkasse des Baugewerbes (SOKA-Bau) zu wehren. Der Betrieb montierte industriell vorgefertigte Türen und Fenster, die er in einer eigenen Werkstatt einbaufertig vorbereitete. Dort wurden zum Beispiel Fenstergriffe und Türbeschläge angebracht oder Glaselemente in Türen eingesetzt. Daneben montierten die Mitarbeiter auch Fliegengitter sowie Markisen und reparierten Fenster.

Niederlage vor den Arbeitsgerichten

Nach einigen Jahren trat das Unternehmen in die Tischlerinnung ein. Das war in Bezug auf die SOKA-Bau ein sinnvoller Schritt: Wenig später verzichtete die Sozialkasse in einer Vereinbarung mit den Verbänden der Ausbaugewerbe ausdrücklich darauf, von Innungsmitgliedern Beiträge einzutreiben. Zuvor waren auch sie oft genug ins Visier der Sozialkasse geraten.

Bei dem Fenster-Montagebetrieb aus Hamm ging es allerdings um Beiträge für die Jahre von 2009 bis 2014, lange vor dem Eintritt in die Tischlerinnung. Für diese Zeit verlangte die SOKA-Bau Beitragsnachzahlungen in Höhe von mehr als 230.000 Euro. Sie war nach einer Baustellenkontrolle vom Zoll auf den Betrieb aufmerksam gemacht worden. Die SOKA-Bau konnte ihre Beitragsforderungen erfolgreich vor Gericht durchsetzen. Nacheinander entschieden das Arbeitsgericht Wiesbaden, das hessische Landesarbeitsgericht in Frankfurt am Main und 2021 schließlich auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Sinne der Sozialkasse.

Der Fall zeigt, dass die SOKA-Bau nicht vergisst: Betriebe der Ausbaugewerbes können auch noch nach Jahren von Nachzahlungsforderungen für lange zurückliegende Beitragsjahre eingeholt werden.

Einbau von Fertigfenstern als Montage von Baufertigteilen

Gemäß dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe sind Betriebe beitragspflichtig, wenn dort überwiegend „Trocken- und Montagebauarbeiten (z. B. Wand- und Deckeneinbau bzw. –verkleidungen, Montage von Baufertigteilen), einschließlich des Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträgern“ ausführt werden. In diese Kategorie ordneten die Richter am BAG das Einsetzen der Fertigtüren und Fertigfenster ein.

Das entspricht im Wesentlichen der laufenden Rechtsprechung. Tür- und Fenstermontage ist grundsätzlich eine Sowohl-als-auch-Tätigkeit, die SOKA-beitragspflichtig sein kann, aber nicht sein muss. Bei Betrieben des Tischlerhandwerks führt sie nicht zur Beitragspflicht gegenüber der Sozialkasse des Baugewerbes, bei anderen Baubetrieben schon.

Die Montage ist ansonsten auch dann keine SOKA-pflichtige Tätigkeit, wenn der arbeitszeitliche Schwerpunkt auf anderen, nicht beitragspflichtigen Arbeiten liegt. Das kann dann beispielsweise die Herstellung der Fenster und Türen in einer eigenen Werkstatt oder der Handel mit solchen Elementen sein. Aber selbst dann entscheiden letztlich oft Details der Betriebsorganisation über die Beitragsfrage. Das zeigte der Fall eines Baustoff-Händlers, der Montage als Zusatzservice anbot.

Fliegengitter, Rollläden und Markisen einsetzen – sind das Bauarbeiten?

Der Fenstermontage-Betrieb aus Hamm argumentierte, das Zuschneiden und Einsetzen von Fliegengitter und Markisen sei keine bauliche Leistung. Schließlich werde dabei nicht in das Gefüge der Gebäude eingegriffen. Das gleiche gelte für Reparaturarbeiten an Fenstern.

Für das BAG fielen dagegen auch diese Tätigkeiten unter den Sozialkassen-Tarifvertrag. Dieser umfasse alle Arbeiten, die dazu dienten, dass Bauwerke „in vollem Umfang ihre bestimmungsgemäßen Zwecke erfüllen“ könnten. Die Montage einer Markise oder eines Fliegengitters verändere ein Gebäude nach den Wünschen des Bauherrn. Damit waren auch diese Tätigkeiten nach Ansicht der BAG-Richter beitragspflichtig.

Fachanwalt Dr. Meides: Sachkundige Rechtsberatung zur Sozialkasse

Ob es um Beitragsforderungen für lange zurückliegende Zeiten geht oder die SOKA-Bau neu auf Sie zukommt: Bei Auseinandersetzungen mit der Sozialkasse macht sich anwaltliche Erfahrung bezahlt. Vermeiden Sie Fehler, die sich später rächen: Überlassen Sie Rechtanwalt Dr. Meides die Kommunikation von der ersten Anfrage an.

Er vertritt als Fachanwalt für Arbeitsrecht seit vielen Jahren Unternehmen aller Branchen gegenüber der SOKA-Bau, der SOKA-Dach, der Malerkasse und anderen tariflichen Sozialkassen. Schreiben Sie ihm eine Nachricht, wenn auch Sie betroffen sind.

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