SOKA-Bau: Beitragspflicht aufgrund der „Zweckbestimmung“ des Betriebs?
Sozialkassenbeiträge: Die Zweckbestimmung des Betriebs
In der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte zur Sozialkassenpflicht verändern sich die Schwerpunkte. Bei gemischten Tätigkeiten werten die Richter offenbar zunehmend die „Zweckbestimmung“ des Betriebs als entscheidendes Kriterium. Das zeigen Entscheidungen des hessischen Landesarbeitsgerichts in Frankfurt am Main. Auch das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat entsprechende Signale ausgesandt.
Diese Entwicklung betrifft Unternehmen, die sowohl SOKA-pflichtige als auch nicht SOKA-pflichtige Arbeiten ausführen. Ihnen droht die Beitragszahlung selbst dann, wenn die baulichen, beitragspflichtigen Arbeiten weniger als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit umfassen. Wie groß das individuelle Risiko ist, hängt von den Gegebenheiten des einzelnen Betriebs ab.
Klassisches Kriterium: „arbeitszeitlich überwiegend“
Der Bundesarbeitsminister erklärt den Verfahrenstarifvertrag für das Baugewerbe, kurz VTV-Bau, regelmäßig für allgemeingültig. Damit kann die tarifliche Sozialkasse der Bauwirtschaft (SOKA-Bau) auch von nicht tarifgebundenen Arbeitgebern Geld einziehen.
Die Beitragspflicht steht dann im Raum, wenn die in einem bestimmten Betrieb ausgeführten Tätigkeiten unter den VTV-Bau fallen. Der Tarifvertrag definiert seinen Geltungsbereich grundsätzlich auf zwei Arten:
- Erstens listet das Dokument viele konkrete Tätigkeiten wie „Fassadenbauarbeiten“ oder „Gleisbauarbeiten“ auf.
- Zusätzlich wird der Geltungsbereich allgemein abgesteckt. Dazu dienen verklausulierte Formulierungen wie „Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I oder II erfasst, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung – mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen – gewerblich sonstige bauliche Leistungen erbringen.“
Ein eigenes Thema bilden Betriebe, in denen sowohl SOKA-pflichtige als auch nicht vom VTV erfasste Arbeiten erledigt werden. Dann ist seit einem Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts von 1994 entscheidend, ob die beitragspflichtigen Tätigkeiten „arbeitszeitlich überwiegend“ ausgeführt werden. Lange Zeit galt der Grundsatz: wenn die SOKA-pflichtigen Arbeiten weniger als 50 Prozent der Gesamtarbeitszeit umfassten, war die Beitragspflicht oft vom Tisch.
Doch das scheint sich allmählich zu ändern. Als zusätzliches, entscheidendes Kriterium rückt die im VTV genannte „Zweckbestimmung“ in den Fokus.
Neues zentrales Kriterium: die Zweckbestimmung
Eine Entscheidung, die die neue Wertung illustriert, traf das Landesarbeitsgericht Hessen im März 2025. Die SOKA-Bau hatte einen Betrieb auf Beitragszahlung verklagt, der die Sanierung von Brand- und Wasserschäden übernahm und sich selbst als Malerbetrieb einordnete. Das Maler- und Lackiererhandwerk fällt nicht unter die SOKA-Bau. In der ersten Instanz ging es noch um die Frage, ob Malerarbeiten arbeitszeitlich überwogen. Das Landesarbeitsgericht als zweite Instanz rückte dagegen den „mit dem Betrieb verfolgten Zweck“ ins Zentrum.
Das seien in diesem Fall „alle Arten von Sanierungen“ gewesen. Deshalb könne das Sanierungsunternehmen „nicht mehr als ein Malerbetrieb angesehen werden, auch wenn die zum Malerbereich gehörenden Tätigkeiten […] arbeitszeitlich überwogen haben sollten.“
Ergebnis: Der Sanierungsbetrieb wurde unabhängig vom Anteil der Malertätigkeiten an der Gesamtarbeitszeit zur Beitragszahlung an die SOKA-Bau verurteilt.
Auch das Bundesarbeitsgericht bewertet den Betriebszweck
In einem anderen Fall hatte das Landesarbeitsgericht Hessen entschieden, dass das Reinigen und die Sanierung von Rohren Beitragspflicht zur SOKA-Bau auslöste. Auch in diesem Fall wurde die reine Rohrreinigung zur beitragspflichtigen Bautätigkeit, weil die „den Betrieb prägende Zweckbestimmung“ für das Gericht in der Rohrsanierung und damit in einer Bautätigkeit lag. Diese Konstruktion wandte das LAG ausdrücklich auch auf bloße Reinigungstätigkeiten ohne anschließende Rohrsanierung an.
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte diese Sichtweise. Es verwarf die Revision des Rohrreinigungsunternehmens, weil die Berufungsbegründung ein zentrales Argument des Landesarbeitsgerichts ignoriert habe: dass der „betriebliche Gesamtzweck“ des Unternehmens neben der Reinigung auch in der Feststellung und Sanierung von Schäden liege und deshalb Beiträge an die SOKA-Bau zu zahlen seien.
Und jetzt? Sowohl-als-auch-Betriebe sollten ihr Sozialkassenrisiko abklären
Die Arbeitsgerichte beurteilen die Sozialkassenpflicht zunehmend nach dem Kriterium der betrieblichen Zweckbestimmung. Betriebe, die teils SOKA-pflichtige, teils nicht SOKA-pflichtige Arbeiten ausführen, sollten ihre Situation klären – bevor die SOKA-Bau anklopft.
- Betroffene Unternehmen können gemeinsam mit dem auf Sozialkassenrecht spezialisierten Anwalt die individuelle Rechtslage ausloten. Oft können strukturelle oder betriebswirtschaftliche Weichenstellungen das Risiko einer SOKA-Beitragspflicht bannen. Dabei geht es nicht um Peanuts. Im Westen erreichen die Beiträge mehr als zwanzig Prozent des Bruttolohns. Der Arbeitgeber trägt sie allein.
- Die kritische Phase beginnt, sobald sich die SOKA-Bau meldet. Voreilige oder missverständliche erste Auskünfte sind ein häufiger Grund für Beitragszahlungen, die ein umsichtigeres Vorgehen auf legale Weise vermieden hätte.
- Geht es um die Abwehr von Beitragsforderungen vor Gericht, lohnt sich der Fachanwalt für Arbeitsrecht. Das Gebiet des tariflichen Sozialkassenrecht war schon immer ein arbeitsrechtliches Teilgebiet mit besonderen Herausforderungen. Durch die neue Gewichtung der Arbeitsgerichte wird es noch komplexer.
Ihr Fachanwalt, wenn es um die SOKA-BAU geht
Die Dr. Meides Rechtsanwaltsgesellschaft, Fachanwälte für Arbeitsrecht, ist seit vielen Jahren auf das tarifliche Sozialkassenrecht spezialisiert. Die Kanzlei unterstützt Arbeitgeber jeder Unternehmensgröße bei der Abwehr unberechtigter Sozialkassenforderungen. Schreiben Sie eine E-Mail an Dr. Meides Rechtsanwälte Frankfurt.