Freie Mitarbeit
Freie Mitarbeit wird von Vertragspartnern bei einem Unternehmen geleistet, an das sie arbeitsrechtlich nicht gebunden sind.
Freie Mitarbeit wird unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vor allem dann angenommen, wenn durch einen freien Mitarbeiter selbst über die Durchführung eines Arbeitsauftrages entscheiden wird und daher nicht nur die Art und Weise der Durchführung, sondern auch deren Zeitpunkt und Ort frei bestimmt ist.
Von entscheidender Bedeutung ist stets die Frage der Weisungsunabhängigkeit. Ist, unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände, eher von einer persönlichen Abhängigkeit auszugehen, so spricht dies eindeutig für die Existenz eines Arbeitsverhältnisses. Rechtsgrundlage ist § 7 Abs.1 SGB IV.
Bei freier Mitarbeit besteht kein Arbeitsverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinne. Arbeitsrechtliche Sondervorschriften wie etwa das Kündigungsschutzgesetz, das Mutterschutzgesetz, das Betriebsverfassungsgesetz, das Arbeitszeitgesetz kommen bei diesem Dienstverhältnis nicht zum Tragen.
Der Vertrag über freie Mitarbeit ist kein Arbeitsvertrag, sondern ein Dienst- oder Werkvertrag. Der freie Mitarbeiter erhält auch kein Gehalt, sondern ein Honorar.
(Anerkannte) freie Mitarbeit ist oft hoch qualifiziert und auf bestimmte Aufgaben spezialisiert (z.B. als Programmierer, Journalisten, Lektoren, Museums-Kuratoren, Musiker, Dozenten).