Einfache Rohrreinigung kann SOKA-beitragspflichtig sein!

SOKA-Bau schlägt zu: Auch „einfache“ Rohrreinigung ist beitragspflichtig!

Viele Handwerksbetriebe aus dem Bereich Rohr- und Kanalreinigung leben in dem Glauben, mit den Sozialkassen der Bauwirtschaft (SOKA-Bau/ULAK) nichts zu tun zu haben. Schließlich reinigt man doch „nur“ verstopfte Abflüsse – das hat doch nichts mit Bauen zu tun, oder? Ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts zeigt: Diese Annahme kann teuer werden. Wir erklären, worum es ging, was das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden hat und was Betriebe aus dem Rohrreinigungs- und Kanalreinigungsgewerbe jetzt beachten müssen.

Der Fall: Ein Rohrreinigungsbetrieb wehrt sich gegen SOKA-Forderungen

Die ULAK verlangte von einem hessischen Rohrreinigungsbetrieb Sozialkassenbeiträge für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte – und zwar für den Zeitraum Dezember 2017 bis Mai 2021. Insgesamt ging es um über 100.000,- Euro.

Der Betrieb wehrte sich: Nach eigenem Vortrag wurden zu maximal 35 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit Rohrsanierungsarbeiten durchgeführt wie zB das Abfräsen von Kalkablagerungen und Wurzelwerk, auch iVm. Kamerabefahrungen der Rohre, sowie hiermit im Zusammenhang stehende Tätigkeiten wie Logistik und kaufmännische Arbeiten. Den überwiegenden Teil der Arbeitszeit – mindestens 65 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit entfielen auf Rohrreinigungsarbeiten innerhalb von Gebäuden zur Beseitigung von Verstopfungen. Dies erfolgte mit Hilfe von Spirale sowie Druckluftpistolen.

Der Betrieb argumentierte, dies seien schlichte, baufremde Dienstleistungen: Es lägen vielmehr baufremde Dienstleistungen vor. Die prägende Zweckbestimmung des Betriebs liege in der Reinigung, der Entfernung von Verstopfungen in Wohnungen und Gebäuden, wobei die bestimmungsgemäße Nutzbarkeit des Abflussrohres weiterhin gegeben sei. Auch werde die Substanz der Rohre in keiner Weise tangiert.

Sowohl das Arbeitsgericht Wiesbaden als auch das Hessische Landesarbeitsgericht gaben dem Betrieb recht. Die Vorinstanz argumentierte sogar ausdrücklich: Nach Auffassung der Kammer stellt die schlichte Reinigung eines Rohres im Innenbereich, ohne dass Ablagerungen von Kalk o.ä. beseitigt werden, keine baugewerbliche Tätigkeit dar. Die ULAK zog vor das Bundesarbeitsgericht.

Die Entscheidung des BAG: Rohrreinigung im Haus ist Bauleistung!

Das BAG hat die Vorentscheidungen kassiert und klargestellt: Die Vorinstanzen haben die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die auf Zahlung von Sozialkassenbeiträgen für die Zeit von Dezember 2018 bis Mai 2021 gerichtete Klage ist zulässig und begründet; für den Zeitraum Dezember 2017 bis November 2018 sind die geltend gemachten Ansprüche hingegen verfallen.

Das BAG hat eindeutig entschieden: Das Landesarbeitsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass der betriebliche Geltungsbereich des VTV nicht eröffnet sei, weil „schlichte Reinigungsarbeiten“ an Rohren nicht baugewerblich seien. Vielmehr unterfallen die zu mindestens 65 % und somit überwiegend im Betrieb des Beklagten durchgeführten Rohrreinigungsarbeiten in Gebäuden § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV; die ansonsten ausgeführten Rohrsanierungsarbeiten unterfallen ohnehin § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 VTV.

Warum ist Rohrreinigung eine „bauliche“ Tätigkeit?

Das mag auf den ersten Blick überraschen. Ein verstopftes WC hat doch wenig mit einer Baustelle zu tun. Das BAG argumentiert aber konsequent mit dem Begriff der „Instandhaltung“ eines Bauwerks.

Was zählt als „bauliche Leistung“?

Nach dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) werden Betriebe erfasst, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Darunter sind alle Arbeiten zu verstehen, die irgendwie – wenn auch nur auf einem kleinen und speziellen Gebiet – der Errichtung und Vollendung von Bauwerken oder auch der Instandsetzung oder Instandhaltung von Bauwerken zu dienen bestimmt sind, sodass diese in vollem Umfang ihre bestimmungsgemäßen Zwecke erfüllen können.

Und Rohre? Auch die zählen dazu: Hierzu können grundsätzlich auch Rohrreinigungsarbeiten im Innenbereich eines Gebäudes zählen, wenn sie mit Werkstoffen, Arbeitsmitteln und -methoden des Baugewerbes ausgeführt werden. Denn auch die Reinigung von Rohren dient dazu, das Bauwerk, an dem sie ausgeführt werden, instand zu halten bzw. instand zu setzen.

Das Gericht stellt klar, warum eine verstopfte Leitung „reparaturbedürftig“ ist: Sind Rohre verstopft, erfüllen sie den vorgegebenen Zweck nicht oder nur einschränkt. Damit ist auch – je nach Grad der Verstopfung in unterschiedlichem Maß – die bestimmungsgemäße Nutzbarkeit des Bauwerkes oder Gebäudes eingeschränkt. Diese ist erst wieder vollständig hergestellt, wenn die Rohre von Verunreinigungen und Verstopfungen befreit sind. Solche Reinigungsarbeiten dienen auf einem kleinen, speziellen Gebiet damit der Instandsetzung und Instandhaltung von Bauwerken.

Auf zwei Argumente des Betriebs kam es dabei ausdrücklich nicht an: Es kommt entgegen der Ansicht des Beklagten nicht darauf an, ob die Rohrleitungen völlig zugesetzt sind oder noch ein teilweiser Durchfluss möglich ist. Ebenso wenig ist von Relevanz, dass die Substanz der Rohrleitungen bei der Reinigung nicht verändert wird.

Werkzeug entscheidet mit

Wichtig war für das Gericht das eingesetzte Handwerkszeug: Die durchgeführten Arbeiten waren baulich geprägt, sie wurden mit Werkstoffen, Arbeitsmitteln und -methoden des Baugewerbes ausgeführt. Die Beseitigung der Verstopfung erfolgte mit Hilfe eines auf einer Welle sitzenden Fräskopfes, der händisch oder mittels eines Akkuschraubers gedreht wird. Akkuschrauber und Fräsaufsatz sind typische Arbeitsmittel (auch) des Baugewerbes. Auch Druckluftpistolen zählen: Daneben wurden Druckreinigungsgeräte – sog. Druckluftpistolen – eingesetzt. Diese arbeiten zwar mit weniger Druck als Hochdruckreinigungsgeräte, die bei Rohren innerhalb von Gebäuden aufgrund des zu großen Drucks nicht genutzt werden können. Dennoch handelt es sich um ein besonderes Werkzeug zur Beseitigung von Verstopfungen.

Rohrsanierung im Außenbereich = Rohrleitungsbau

Für die Sanierungsarbeiten (Abfräsen von Kalk und Wurzelwerk im Außenbereich) gilt eine eigene Regelung: Soweit Rohrreinigungsarbeiten im Außenbereich – zB zur Beseitigung von Verstopfungen, Ablagerungen und eingewachsenem Wurzelwerk – durchgeführt werden, können sie als Instandsetzungs- bzw. Instandhaltungsarbeiten unter § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 VTV fallen. Grund dafür ist die langjährige Rechtsprechung: Unter den Begriff des Rohrleitungsbaus ist auch die Instandsetzung und Instandhaltung von Rohrleitungen zu fassen. Werden Rohrleitungsbauarbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 VTV verrichtet, sind ihnen außerdem diejenigen Tätigkeiten hinzuzurechnen, die mit diesen in Zusammenhang stehen.

Die Ausnahme für Installateure griff hier nicht – Vorsicht bei der Beweislast!

Ein Rettungsanker für viele Betriebe könnte die tarifliche Ausnahme für das Sanitär-/Installateurgewerbe sein. Denn der VTV nimmt bestimmte Betriebe ausdrücklich vom Geltungsbereich aus, nämlich des Klempnerhandwerks, des Gas- und Wasserinstallationsgewerbes, des Elektroinstallationsgewerbes, des Zentralheizungsbauer- und Lüftungsbauergewerbes sowie des Klimaanlagenbaues, sofern dort nicht baugewerbliche Arbeiten überwiegen.

Doch diese Ausnahme half dem Betrieb hier nicht – aus einem entscheidenden Grund: der Beweislast. Beruft sich ein Arbeitgeber auf eine der Ausnahmen nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV, trägt er insoweit die Darlegungs- und Beweislast. Entscheidend ist zudem, wer die fraglichen Tätigkeiten ausführt: Die Abgrenzung erfolgt nach ständiger Rechtsprechung in erster Linie nach dem Charakter der überwiegend ausgeführten Tätigkeiten, was sich insbesondere danach richtet, ob die „Sowohl-als-auch-Tätigkeiten“ von Fachleuten des ausgenommenen Gewerks angeleitet oder verrichtet werden. Werden sie von Fachleuten eines Baugewerbes oder von ungelernten Arbeitskräften angeleitet bzw. durchgeführt, ist regelmäßig eine Ausnahme vom Geltungsbereich der VTV nicht gegeben.

Im konkreten Fall fehlte genau diese Voraussetzung: Eine Anleitung oder Ausführung der Rohrreinigungsarbeiten durch Fachleute des ausgenommenen Gewerks war ebenso wenig vom Landesarbeitsgericht festgestellt wie sonstige Umstände, die für ein Gepräge des Betriebs des Beklagten als solchen des Installateur- und Heizungsbauergewerbes sprechen könnten.

Lehre daraus: Wer sich auf die Ausnahme berufen will, muss aktiv und detailliert vortragen – etwa, dass ausgebildete Installateure oder Anlagenmechaniker die Arbeiten ausführen oder anleiten.

Ein Trostpflaster: Die Verjährungs-/Verfallfrist rettete einen Teil der Forderung

Immerhin einen Teilerfolg konnte der Betrieb verbuchen. Für die ältesten Forderungen griff die tarifliche Ausschlussfrist: Für die hier begehrten Ansprüche gilt eine Verfallfrist von drei Jahren ab Fälligkeit.

Weil die ULAK ihre Mahnanträge erst im November 2022 einreichte, waren die Ansprüche für Dezember 2017 bis November 2018 bereits verfallen: Nach § 21 Abs. 1 Satz 4 VTV 2018 wird der Verfall zwar auch gehemmt, wenn die Ansprüche rechtzeitig bei Gericht anhängig gemacht werden. Mit dem erst im November 2022 beim Arbeitsgericht eingegangenen Mahnantrag konnte der Kläger diese Beitragsansprüche jedoch nicht mehr fristwahrend anhängig machen. Dadurch reduzierte sich die Forderung erheblich.

Praxistipp: Prüfen Sie bei jeder SOKA-Forderung als Erstes die Verfallfristen! Häufig lässt sich hier – unabhängig von der inhaltlichen Diskussion über die Beitragspflicht – bereits ein erheblicher Teil der Forderung „wegverhandeln“.

Übersicht: Welche Tätigkeit fällt worunter?

Tätigkeit Rechtliche Einordnung
Abfräsen von Kalkablagerungen/Wurzelwerk (Außenbereich, Kanal) Rohrleitungsbau/-sanierung, § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 VTV
Rohrreinigung im Gebäude zur Verstopfungsbeseitigung (Fräse, Druckluft) Bauliche Instandhaltung, § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV
TV-Inspektion/Dichtigkeitsprüfung im Zusammenhang mit Sanierungsauftrag Zusammenhangstätigkeit, ebenfalls beitragspflichtig
Reinigungsarbeiten durch nachweislich ausgebildete Installateure/Anlagenmechaniker als Betriebsschwerpunkt ggf. Ausnahme nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 VTV möglich – aber beweispflichtig!

Was bedeutet das Urteil für Ihren Betrieb?

Dieses Urteil ist eine echte Weichenstellung für die gesamte Branche der Rohr- und Kanalreiniger. Wer bislang dachte, mit „reiner Reinigung“ außerhalb der SOKA-Bau-Pflicht zu stehen, sollte dringend seine betriebliche Situation überprüfen.

Konkrete Handlungsempfehlungen:

  1. Tätigkeitsdokumentation führen: Halten Sie genau fest, welcher Zeitanteil auf welche Tätigkeit (Reinigung innen, Sanierung außen, TV-Inspektion, reine Wartung von Fettabscheidern etc.) entfällt – kalenderjahrbezogen.
  2. Qualifikation der Mitarbeiter dokumentieren: Wenn Sie sich auf die Installateur-Ausnahme berufen wollen, müssen Sie beweisen können, dass ausgebildete Fachkräfte des Installateur- und Heizungsbauergewerbes die Arbeiten anleiten und/oder ausführen.
  3. Verfallfristen prüfen: Bei jeder SOKA-Forderung lohnt sich die genaue Prüfung, ob Teile bereits verfallen sind.
  4. Werkzeugeinsatz beachten: Der Einsatz „baugewerblicher“ Arbeitsmittel (Fräsen, Akkuschrauber, Druckgeräte) kann für die tarifliche Einordnung sprechen – das ist bei der vertraglichen und betrieblichen Gestaltung mitzudenken.
  5. Frühzeitig rechtlichen Rat einholen: Gerade bei Auskunftsanforderungen durch die SOKA-Bau oder bei Mahnbescheiden sollten Sie nicht zögern, sich fachanwaltlich beraten zu lassen – die Rechtslage ist komplex und in Bewegung.

Fazit

Das Bundesarbeitsgericht hat mit seinem Urteil klargestellt: Rohrreinigungsarbeiten innerhalb von Gebäuden sind grundsätzlich eine baugewerbliche Tätigkeit im Sinne des VTV und lösen SOKA-Bau-Beitragspflichten aus – unabhängig davon, ob dabei die Rohrsubstanz verändert wird oder nicht. Betriebe aus dem Rohrreinigungsgewerbe sollten dieses Urteil zum Anlass nehmen, ihre Betriebsstruktur und Dokumentation zu überprüfen, um im Zweifel Ausnahmetatbestände auch tatsächlich beweisen zu können.

Dr. Meides Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht sind seit langem auf Rechtskonflikte mit den tariflichen Sozialkassen spezialisiert. Wir beraten Handwerksbetriebe aus dem Sanitär-, Rohrleitungs- und Kanalreinigungsgewerbe zur tariflichen Sozialkassenpflicht und übernehmen die juristische Abwehr unberechtigter SOKA-Forderungen an Beiträgen und Zinsen.

Kontaktieren Sie uns gerne per E-Mail: MEIDES Rechtsanwälte, Frankfurt

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