Fürsorgepflicht des Arbeitgebers

Arbeitsverhältnis und Fürsorgepflicht!

Ein Arbeitsvertrag verpflichtet beide Seiten – wie jeder Vertrag. Den Arbeitnehmer beispielsweise zum Arbeiten und den Arbeitgeber dazu, ihn dafür zu bezahlen. Aber das ist nicht alles. Aus einem Arbeitsverhältnis ergeben sich weitere nebenvertragliche Pflichten, die nicht ausdrücklich vereinbart werden müssen. So hat der Arbeitnehmer eine Treuepflicht. Er darf keine Interna ausplaudern oder durch sein Verhalten den Arbeitgeber geschäftlich schädigen. Umgekehrt besteht seinen Mitarbeitern gegenüber eine Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Und auch diese hat Folgen für die Praxis.

Anspruch auf Schutz, Sorgfalt und Auskünfte

Zur allgemeinen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gehören konkrete Schutz-, Sorgfalts- und Auskunftspflichten, die von der Art der Tätigkeit und den damit verbundenen Gefahren abhängen. Sie sehen bei Büroarbeit anders aus als auf einer Baustelle oder in einem Gefahrstofflabor. Aber selbst in einem Büro muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass Gefahren für Leib und Leben seiner Mitarbeiter ausgeschlossen werden, soweit das möglich und zumutbar ist. Für Arbeitsplätze mit erhöhtem Grundrisiko gilt das natürlich erst recht.

Zum Beispiel muss das Arbeitsgerät so beschaffen sein, dass es die Gesundheit und die Arbeitssicherheit nicht gefährdet – ob es sich um schwere Baumaschinen handelt oder um Computer -Monitore. Außerdem muss sich ein Arbeitgeber darum kümmern, dass keine vermeidbare Zugluft oder mangelhafte Beleuchtung die Gesundheit am Arbeitsplatz gefährden. All das gehört zu seiner Sorgfaltspflicht.

Über Gesundheitsgefahren und Schutzmöglichkeiten informieren muss er seine Mitarbeiter ebenfalls: Damit Arbeitnehmer die entsprechenden Schutzmaßnahmen überhaupt ergreifen, hat der Arbeitgeber ihnen gegenüber eine Auskunftspflicht.

Fürsorgepflicht des Arbeitgebers: die Rechtsgrundlagen

Es gibt eine ganze Reihe von gesetzlichen Schutz- und Unfallverhütungsvorschriften, die der Arbeitgeber beachten muss. Einschlägig sind unter anderem …

  • die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
  • das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
  • das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
  • die Regelungen der Berufsgenossenschaften
  • die Regelungen in Sozialgesetzbüchern

Vorgeschrieben ist beispielsweise, den Arbeitnehmern für entsprechende Arbeiten Funktionskleidung, Schutzkleidung sowie Sicherheitsschuhe zur Verfügung zu stellen und auch sonst für Arbeitsschutz zu sorgen (Augen-, Gehör-, Hand-, Kopf oder auch Absturzschutz). Der Arbeitgeber muss die arbeitsplatzspezifischen Gefährdungsfaktoren in regelmäßigen Abständen beurteilen und seinen Mitarbeitern je nach den Gefahren für Sicherheit und Gesundheit arbeitsmedizinische Untersuchungen ermöglichen. Außerdem dürfen Arbeitnehmer nicht mit Tätigkeiten beauftragt werden, die gegen ein ärztliches Attest verstoßen. Und der Arbeitgeber hat anlassweise von sich aus Präventionsverfahren beziehungsweise das betriebliche Gesundheitsmanagement einzuleiten.

Nicht nur Gesundheit, auch Eigentum und Rechte

Neben dem Sicherheits- und Gesundheitsaspekt muss der Arbeitgeber außerdem die Rechte seiner Angestellten im Auge behalten. Auch das gehört zur Fürsorge. So muss er dazu beitragen, das Privateigentum der Arbeitnehmer zu schützen, und deshalb zum Beispiel Spinde für das Privateigentum bereitstellen.

Zur Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gehört weiter, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz und der Arbeitnehmerdatenschutz gewahrt werden.

Fortsetzung: Fürsorgepflicht verletzt – und nun?

In einem zweiten Teil dieses Beitrags geht es darum, ob die Fürsorgepflicht im Arbeitsvertrag eingeschränkt werden kann, und was passiert, wenn der Arbeitgeber die Fürsorgepflicht verletzt: Mangelnde Fürsorge des Arbeitgebers?“ sowie weiterführend auf Arbeitsrechte.de.

Antworten vom Fachanwalt für Arbeitsrecht

Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ist viel mehr als nur ein abstrakter Rechtsbegriff. Sie hat ganz konkrete Folgen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Das zeigt sich beispielsweise, wenn Ende Mai die Datenschutz-Grundverordnung ( DSGVO) wirksam wird. Arbeitgeber sind auch aufgrund der Fürsorgepflicht daran gebunden, Mitarbeitern auf Anfrage hin Auskunft zu den über sie gespeicherten Daten zu geben (Art.15 DSGVO).

Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und ihre konkreten Rechtsfolgen – etwa auch der DSGVO – für Sie als Arbeitgeber kann Rechtsanwalt Dr. Meides Ihnen im persönlichen Gespräch erläutern. Rufen Sie 069-95929790 an oder schicken Sie eine E-Mail an ffm@meides.de.

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