Hätten Sie es gewusst? Wichtige Informationen zum Mutterschutz

Frauen sind ja bekanntlich die besseren Menschen, aber unabhängig davon sind sie auch diejenigen, die schwanger werden und Kinder kriegen und so die Menschheit vor dem aussterben bewahren. Während Frauen also für den Bestand unserer Zivilisation sorgen, stehen sie unter dem besonderen Schutz von Vater Staat. Deshalb gibt es so unglaublich gute Dinge wie Mutterschutz, Elternzeit, Elterngeld, Kindergeld usw…….

Während der Schwangerschaft und nach der Geburt gibt es erst einmal Mutterschutz.

Für alle berufstätigen Schwangeren die in einem Arbeitsverhältnis stehen – dazu gehören auch Auszubildende, und Teilzeitbeschäftigte – gilt das Mutterschutzgesetz. Es räumt der werdenden Mutter viele Rechte ein, die zum Schutz der Frau und des ungeborenen Kindes dienen. Sobald der Frauenarzt eine Schwangerschaft bestätigt, ist die Schwangere dazu verpflichtet, die „anderen“ Umstände dem Arbeitgeber mitzuteilen. Der Frauenarzt stellt eine Bescheinigung für den Arbeitgeber aus, die den errechneten Geburtstermin bestätigt. Diese Bescheinigung sollte frühzeitig dem Arbeitgeber vorgelegt werden.

Die Mutterschutzvorschriften beinhalten folgende Rechte:

  • Schwangere dürfen während ihrer Tätigkeit keinen gesundheitsgefährdeten Stoffen oder Strahlen, Gasen oder Dämpfen, Staub, Hitze, Kälte oder Nässe sowie Erschütterungen ausgesetzt sein
  • Schwere körperliche Tätigkeiten wie z.B. das Heben oder Tragen schwerer Lasten, Akkord- und Fließbandtätigkeiten sowie Überstunden sind strikt verboten
  • Bei stehenden Tätigkeiten ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, für eine Sitzmöglichkeit zu sorgen
  • Nach dem 5.Schwangerschaftsmonat sollten Schwangere nicht länger als 4 Stunden stehen (Ausnahmen bestehen bei Beschäftigten im Hotel- und Gaststättengewerbe)

Die Mutterschutzfrist beginnt 6 Wochen vor dem in der ärztlichen Bescheinigung angegebenen voraussichtlichen Tag der Entbindung und endet 8 Wochen (bei Früh- und Mehrlingsgeburten 12 Wochen) danach. Falls die Entbindung früher als im ärztlichen Zeugnis angegeben erfolgt, so verlängern sich die 8 bzw. 12 Wochen nach der Geburt um diese Zeit, so dass die Mutterschutzfrist insgesamt immer mindestens 14 Wochen beträgt.

Während der Mutterschutzfrist besteht für die (werdende) Mutter ein Beschäftigungsverbot. Ausnahme: in den letzten 6 Wochen vor der Entbindung ist eine Beschäftigung möglich, falls sich die Mitarbeiterin ausdrücklich zur Arbeitsleistung bereit erklärt; die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.

Wer Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, erhält für den Zeitraum der Mutterschutzfrist von der Krankenkasse Mutterschaftsgeld in Höhe von bis zu 13 Euro täglich. Der Arbeitgeber zahlt die mögliche Differenz zwischen dem Mutterschaftsgeld und dem Nettoarbeitsentgelt (der letzten 3 Monate).

Das Mutterschutzgesetz sieht auch eine besondere Kündigungsmöglichkeit vor: Während der Schwangerschaft und während der Schutzfrist nach der Entbindung kann das Arbeitsverhältnis von der Schwangeren ohne Einhaltung einer Frist zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung kündigen.

Der Text stammt auszugsweise aus dem Buch E-Book “Ihr gutes Recht: Arbeit” von RAin Patterson-Baysal und RAin Katja Wolpert wurde dabei überarbeitet und aktualisiert.

Das in diesem Artikel verwendete Foto „Innigkeit“ stammt von zooming.ch.

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