Kurzarbeit und Entgeltumwandlung zur betrieblichen Altersvorsorge

Kurzarbeit und Entgeltumwandlung: Was müssen Arbeitgeber und Betriebsräte wissen?

Wenn ein Unternehmen Kurzarbeit anmelden muss, sollten Geschäftsführung und Arbeitnehmervertreter auch die betriebliche Altersvorsorge (betrAV) bedenken. Der Bezug von Kurzarbeitergeld wirkt sich auch auf Vorsorgebeiträge und Anwartschaften aus.

Das gilt besonders für den Durchführungsweg der Entgeltumwandlung. In einer Kurzarbeitsphase können die Details der Vorsorgevereinbarung wichtig werden. Eine fachanwaltliche Prüfung der Klauseln und ihrer Auswirkung im Fall von Kurzarbeit und Gehaltsumwandlung schafft Sicherheit.

Arbeitnehmerbeiträge und Kurzlohn

Grundsätzlich behalten Vorsorgevereinbarungen auch bei Kurzarbeit ihre Gültigkeit. Allerdings kann Kurzarbeitergeld nicht in Vorsorgebeiträge umgewandelt werden: KuG ist kein Entgelt, sondern eine Entgeltersatzleistung. Als Beitragsbasis bleibt damit nur der Kurzlohn, das Entgelt für die verkürzte Arbeitszeit.

In der Regel wird ein fester Betrag des Lohns oder Gehalts umgewandelt, ggf. mit einer Vereinbarung zur dynamischen Anpassung. Damit bleibt der Kurzarbeitergeldanspruch des Arbeitnehmers fast unverändert. Die Nettoentgeltdifferenz (pauschaliertes Soll-Nettoentgelt abzüglich pauschaliertes Ist-Nettoentgelt) ändert sich durch einen fixen Betrag kaum. Im weniger üblichen Fall prozentualer Beitragshöhe sind die Auswirkungen stärker spürbar, das KuG kann geringer ausfallen.

So oder so sinken bei Kurzarbeit die Einzahlungen des Arbeitnehmers in die betriebliche Altersvorsorge gemäß dem Arbeitszeitausfall. Bei Kurzarbeit Null werden keine Beiträge aus Entgeltumwandlung mehr geleistet.

Aussetzung der Beiträge? Eigenbeiträge statt Entgeltumwandlung?

In der Regel kann der Arbeitnehmer die geringere Einzahlung aus Entgeltumwandlung durch Eigenbeiträge kompensieren. Ob diese Möglichkeit oder sogar Pflicht besteht, hängt vom Wortlaut der Vorsorgevereinbarung ab. Bei Kurzarbeit Null ist das Recht auf Zahlung von Eigenbeträgen sogar gesetzlich festgelegt: es besteht immer dann, wenn das Arbeitsverhältnis zwar fortbesteht, der Arbeitnehmer aber keinen Lohn oder kein Gehalt erhält.

Natürlich muss der Mitarbeiter das Geld für Eigenbeiträge übrig haben, um diese Möglichkeit nutzen zu können – trotz Kurzarbeit. Die andere Möglichkeit: Der Arbeitnehmer stellt die Altersvorsorge beitragsfrei, bis er wieder seinen regulären Lohn bezieht. Auch dafür sind die genauen Klauseln der Vorsorgevereinbarung wichtig: Gibt es eine Regelung, die im Fall der Kurzarbeit das Absenken oder Aussetzen der Beitragszahlung erlaubt? Vielleicht muss im Fall der Beitragsreduktion die Vereinbarung auch angepasst werden.

Außerdem schließen sich viele Detailfragen zum konkreten Versicherungsschutz an. Was wird dann aus einer möglichen Deckung für den Fall der Berufsunfähigkeit oder im Todesfall? Können oder müssen die Beiträge später nachentrichtet werden? Wenn im Versicherungsschutz eine Berufsunfähigkeitsversicherung enthalten ist, muss dann eine neue Gesundheitsprüfung absolviert werden?

Arbeitgeber tun gut daran, Arbeitnehmer auf die Folgen einer reduzierten oder eingestellten Beitragszahlung hinzuweisen und diesen Hinweis zu dokumentieren.

Gesetzlich vorgeschriebene Arbeitgeberzuschüsse

Arbeitgeberzuschüsse bei Kurzarbeit und Entgeltumwandlung sind im Betriebsrentengesetz für die versicherungsförmige Durchführung der Altersvorsorge vorgeschrieben, d. h. für Direktversicherung, Pensionsfonds und Pensionskasse. Diese Pflichtzuschüsse betragen 15 Prozent und sollen die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung ausgleichen, die durch die Entgeltumwandlung entfallen.

Allerdings wird dieser gesetzliche Zuschuss bislang nur fällig, wenn die Entgeltumwandlung seit dem 01. 01. 2019 vereinbart wurde. Datiert die betriebliche Altersvorsorge aus einem früheren Zeitraum, muss der Arbeitgeber erst ab dem Jahr 2022 Zuschüsse einzahlen.

Freiwillige und tarifliche betrAV-Arbeitgeberzuschüsse bei Kurzarbeit

Natürlich gibt es nicht nur gesetzliche Zuschüsse. Viele Arbeitgeber stocken die Entgeltumwandlung der Mitarbeiter zur betrieblichen Altersvorsorge entweder freiwillig oder auf Grundlage von Tarifverträgen mit eigenen Zuschüssen auf.

Freiwillige und tarifliche Arbeitgeberzuschüsse zur Entgeltumwandlung verringern sich im Fall der Kurzarbeit, wenn sie an den Lohn oder das Gehalt des Mitarbeiters geknüpft sind. Die Regeln sind dann grundsätzlich die gleichen wie beim Übergang von Voll- in Teilzeit. Sind die Arbeitgeberzuschüsse dagegen entgeltunabhängig festgelegt, müssen sie voll weiterbezahlt werden, auch während der Kurzarbeit.

Das gilt selbst bei Kurzarbeit Null – mit der Besonderheit, dass dann die Details der Vorsorgevereinbarung über die Besteuerung entscheiden. Gilt eine Einzahlung bei Kurzarbeit Null als Eigenbeitrag, wird der Zuschuss vom Arbeitgeber wie ein Zuschuss zum Kurzarbeitergeld behandelt, andernfalls regulär als Zuschuss zur Altersvorsorge (d. h.: von § 3 Einkommensteuergesetz greift im ersten Fall Nr. 28a statt Nr. 63). Steuerfreiheit besteht in beiden Fällen, die Details unterscheiden sich jedoch.

Keine Änderung für den Zeitpunkt der Unverfallbarkeit

Darauf, wann die betriebliche Altersvorsorge unverfallbar wird und dem Arbeitnehmer nicht mehr entzogen werden kann, haben Kurzarbeitsphasen keinen Einfluss. Das gilt auch für Kurzarbeit Null.

Rechtsfragen zur Kurzarbeit und zur betrieblichen Altersvorsorge

Die Meides Rechtsanwaltsgesellschaft berät Arbeitgeber und Betriebsräte zu allen arbeitsrechtlichen Fragen, die sich aus Kurzarbeit oder bei der betrieblichen Altersvorsorge ergeben.

Dr. Peter Meides ist Fachanwalt für Arbeitsrecht sowie Fachanwalt für Steuerrecht und beschäftigt sich als Rechtsanwalt seit vielen Jahren eingehend mit allen Facetten betrieblicher Altersvorsorge.
Sie erreichen Rechtsanwalt Dr. Meides unter eMail MEIDES Rechtsanwälte Frankfurt.

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