Lohn bei Schwarzarbeit: SOKA-Beiträge nicht auf fiktiven Bruttolohn

Anklage wegen Schwarzarbeit? Dann fordert auch die SOKA-Bau Beiträge auf den Lohn bei Schwarzarbeit nach

Wenn eine Kontrolle durch den Zoll oder eine Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung Schwarzarbeit aufdeckt, wird es bekanntlich teuer. Eine strafrechtliche Verurteilung bedeutet eine Geldstrafe oder Haftstrafe. Zudem werden die Lohnsteuer und die Sozialversicherungsbeiträge nachgefordert.

Und auch die Sozialkasse der Bauwirtschaft (SOKA-Bau) meldet sich mit Nachzahlungsansprüchen. Das gilt jedenfalls für Bauunternehmen gemäß VTV, dem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe. Den Nachforderungen der SOKA-Bau im Fall von Schwarzarbeit hat das Bundesarbeitsgericht allerdings klare Grenzen gesetzt.

Dabei ging es um einen Fliesenleger-Betrieb, bei dem während einer Kontrolle durch das Hauptzollamt belastende Rechnungen gefunden wurden. Das Unternehmen hätte danach Mitarbeiter eingesetzt, ohne sie anzumelden oder Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge abzuführen. Die Schwarzarbeit brachte dem Inhaber unter anderem eine Bewährungsstrafe ein. Zudem forderten die Sozialversicherungsträger Beiträge nach – und die SOKA-Bau ebenfalls. Bei ihr gab es jedoch Streit darüber, wie viel ihr an Beitragsnachzahlungen zustand.

Wird der Lohn bei Schwarzarbeit als Nettolohn oder Bruttolohn behandelt?

Wird ein illegales Beschäftigungsverhältnis aufgedeckt, gibt es zwei Berechnungsmethoden für die Höhe zum Lohn bei Schwarzarbeit:

  • Für das Sozialversicherungsrecht gilt der Schwarzlohn als Nettoentgelt, der um Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zu einem Bruttolohn hochgerechnet wird. Grundlage ist § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV: „Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.“
  • Dagegen entspricht das für die Einkommensteuerpflicht ausschlaggebende Arbeitseinkommen zunächst nur dem tatsächlich bezahlten Barlohn, d. h. dem Schwarzlohn. (Allerdings führt die Nachzahlung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung zu einem geldwerten Vorteil.)

Das Finanzamt legt für die Berechnung der nachzufordernden Lohnsteuerbeträge also ein anderes Einkommen zugrunde als die Sozialversicherungsträger, wenn sie die entgangenen Abgaben kalkulieren.

Bundesarbeitsgericht: Die SOKA-Bau darf schwarz bezahlten Lohn nicht als Nettolohn behandeln

Vereinfacht gesagt, wollte die SOKA-Bau ihre Nachforderungen an den Schwarzarbeitgeber so berechnen wie die Renten- und Krankenversicherung und nicht wie das Finanzamt.

Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesarbeitsgericht war eine Differenz von mehr als 17.000 Euro. Die SOKA-Bau hatte ursprünglich mehr als 51.000 Euro gefordert, sowohl das Arbeitsgericht Wiesbaden wie das Hessische Landesarbeitsgericht in Frankfurt hatten ihr jedoch einen reduzierten Anspruch auf rund 33.000 Euro zuerkannt. Das BAG entschied gegen die Sozialkasse Bau.

Begründung: So berechnet das BAG den SOKA-Beitrag auf den Schwarzlohn

Die Höhe des Beitrags, die ein Arbeitgeber an die Sozialkasse zu zahlen hat, richtet sich nach dem Bruttolohn (§ 18 Abs. 2 VTV). Der wird allerdings im Fall von Schwarzarbeit nach den steuerrechtlichen und nicht den sozialversicherungsrechtlichen Grundsätzen berechnet. Das Nettolohnprinzip gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV gilt nur im Sozialversicherungsrecht, nicht für „bürgerlich-rechtliche Rechtsverhältnisse“.

Der Gesetzgeber habe, so der BAG, ganz bewusst keine entsprechende Regelung im Steuerrecht geschaffen, denn dort gelte das Zuflussprinzip (die Steuern richten sich nach dem tatsächlich zugeflossenen Entgelt), während im Sozialversicherungsrecht grundsätzlich das Entstehungsprinzip greife (die Beiträge hängen von dem geschuldeten Arbeitsentgelt ab, unabhängig davon, ob es bezahlt wurde oder nicht (BSG 16.12.2015 – B 12 R 11/14 R).

Der VTV sehe zwar keine Regelungen zum Lohn bei Schwarzarbeit vor. Eine Regelungslücke, die Raum für eine analoge Übertragung von § 14 SGB IV bieten würde, liege deshalb jedoch noch lange nicht vor. Nach dem Willen der Tarifvertragsparteien orientiere sich die Beitragsberechnung am Steuerrecht. Damit ergab sich keine Grundlage zur Anwendung des Nettolohnprinzips auf Schwarzlohn zur Festlegung der Sozialkassenbeiträge.

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