Mahnbescheid SOKA, Widerspruchsfrist und Verjährung

Wieder zum Jahreswechsel versenden die tarifvertraglichen Sozialkassen (Soka), wie die SOKA-Bau und andere, viele Mahnbescheide. Der Hintergrund ist, dass mit Ablauf des 31.12. die Einrede der Verjährung erhoben werden kann (aktuell für Beitragsforderungen aus 2018 oder früher). Um dies zu verhindern muss die Soka Beitragsforderungen bis zum Jahreswechsel bei Gericht geltend gemacht werden.

Widerspruchsfrist innerhalb einer Woche

Die Frist für einen Widerspruch gegen einen Mahnbescheid des Arbeitsgerichts -wie hier der tariflichen Soka- beträgt nur 1 (eine!) Woche. Diese Frist ist nicht verlängerbar.
Die Widerspruchsfrist beginnt mit dem Datum der Zustellung, das auf dem gelben Zustellungsumschlag vermerkt ist – nicht etwa erst mit dem tatsächlichen Erhalt (z.B. Herausnehmen aus dem Briefkasten). Bereits im normalen Geschäftsbetrieb ist also Eile geboten; erst Recht kann es urlaubsbedingt zwischen Weihnachten und Neujahr eng werden mit der Frist. Nach Fristablauf kann Soka einen Vollstreckungsbescheid in Höhe des Mahnbescheides beantragen und daraus die Zwangsvollstreckung betreiben (vgl. Nachforderungen der SOKA).

MEIDES Rechtsanwälte helfen Ihnen bei bevorstehendem Fristablauf

Wir kennen das Fristenproblem und die ärgerlichen Folgen einer Fristversäumnis. Die Kanzlei Meides Rechtsanwälte ist „zwischen den Jahren“ besetzt.
Um einen fristwahrenden schnellen und sicheren (elektronischen) Widerspruch an das Arbeitsgericht kümmern wir uns innerhalb 24 Stunden.
Dafür benötigen wir von Ihnen in Kopie (PDF) per eMail FFM@meides.de:

Unterlagen für den Widerspruch gegen den Mahnbescheid der Soka

  • – eMail mit Auftrag zum Widerspruch und Anhang (PDF)
  • – Vorderseite Mahnbescheid
    – Rückseite Mahnbescheid
    – Umschlag mit Zustellungsdatum
    (Bei Sendung am Tag des Fristablaufs sollte möglichst eine telefonische Avis an 069-95929790 erfolgen.)

Das in diesem Beitrag verwendete Foto stammt von pixabay © geralt. Herzlichen Dank!