Keine Beiträge zur SOKA-Bau fürs Verlegen von Industriefußboden

Keine Sozialkassenbeiträge für Fußbodenverlegung: Erfolg für die Kanzlei Meides und ihren Mandanten

Mehr als 1,2 Millionen Euro an Beiträgen sollte ein Betrieb aus dem Raum Aschaffenburg für die Verlegung von Industriefußboden an die SOKA-Bau nachbezahlen. Doch dazu kam es nicht: Fachanwalt Dr. Meides konnte das Unternehmen vor den Forderungen bewahren.

Das Hessische Landesarbeitsgericht in Frankfurt am Main entschied gegen die Sozialkasse des Baugewerbes. Auch wenn die SOKA die Entscheidung in der Revision beim Bundesarbeitsgericht angreift: Mit dem Urteil verzeichnen die Fachanwaltskanzlei Meides und ihr Mandant für die tarifliche Qualifikation von Industriefußboden einen wichtigen Etappensieg.

Da beißt die SOKA-Bau auf … Quarzsand

Entscheidend war am Ende ein ganz bestimmtes Detail im Sozialkassen-Tarifvertragsrecht: Eine Formulierung im Sozialkassen-Tarifvertrag VTV nimmt Steinmetzbetriebe von SOKA-Forderungen aus. Das Landesarbeitsgericht schloss sich der Auffassung von Fachanwalt Dr. Meides an: Ein Unternehmen, das Industriefußboden mit einem hohen Anteil von Quarzsand verlegt, gilt zumindest für die SOKA-Bau als Steinmetzbetrieb. Damit gingen die SOKA-Ansprüche ins Leere.

Wer vor Gericht gegen die SOKA-Bau bestehen will, muss VTV und Sozialkassenrecht genau kennen

Die Anwälte der SOKA-Bau führen laufend Prozesse gegen Betriebe, die Beitragsforderungen nicht widerstandslos hinnehmen. Oft handelt es sich dabei um Unternehmen, die sich selbst keinesfalls als Bauunternehmen sehen. So war es auch in diesem Fall. Der Betrieb verlegt seit vielen Jahrzehnten Industriefußboden, vor allem für die Lebensmittelproduktion. Eine zweite Betriebsabteilung ist auf Großhandel und Vertrieb von Farben, Lacken, Klebstoffen, Kunststoffen und verwandte Produktionsmittel spezialisiert, u. a. für Autolackierer und Industriebetriebe.

Trotz alledem war für die Auseinandersetzung mit der SOKA-Bau eine Bestimmung relevant, die sich auf Steinmetzbetriebe bezieht: § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 13 VTV besagt: Betriebe, die aufgrund ihrer Tätigkeiten unter das Tarifrecht für Steinmetzbetriebe fallen, sind von der Zahlungspflicht an die SOKA-Bau befreit.

Warum zählt ein Verleger von Industriefußboden als SOKA-freier Steinmetzbetrieb?

Das Verlegen von Fußböden zählt als Steinmetztätigkeit, wenn die Böden zu einem wesentlichen Teil aus Naturstein bestehen. Das ist schon seit Jahren die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte. So war es auch beispielsweise in einem Fall, in dem das Bundesarbeitsgericht das Verlegen von Bodenplatten von der SOKA-Pflicht ausnahm.

Fachanwalt Dr. Meides stellte den Naturstein-Aspekt deshalb ins Zentrum seiner Argumentation. Mit Erfolg: Das Landesarbeitsgericht bestätigte diese Linie auch für das Verlegen von Kunstharzemulsionen mit einem hohen Anteil von Quarzsand oder Kieseln. Die SOKA-Bau versuchte mit dem Einwand zu punkten, dass der Bodenverlege-Betrieb keine Steinmetz-Gesellen beschäftigte. Doch das ist gemäß VTV gar nicht notwendig. Entscheidend ist allein, ob die Tätigkeit tariflich unter das Steinmetz-Handwerk fällt.

Kein Freilos für die SOKA-Bau

Der tarifvertraglichen Sozialkasse ist daran gelegen, möglichst viele Betriebe als Beitragszahler zu bekommen. Unternehmen, die tarifrechtlich als Steinmetzbetriebe zählen, können solche Versuche abwehren. Aber auch Unternehmen, die „Sowohl als auch“-Tätigkeiten ausführen, finden oft Gegenargumente, die vor Gericht zählen.

Wir haben über Betriebe berichtet, die  Fassadenelemente oder Metallbaukonstruktionen montieren, Fassaden dämmen oder  Pflastersteine verlegen. Sie alle sollten SOKA-Beiträge bezahlen – und wehrten sich erfolgreich!

Wann ist ein Betrieb zur Zahlung an die SOKA verpflichtet, wann nicht?

Wann kann die SOKA-Bau von einem bestimmten Betrieb Beitragszahlungen fordern? Die Rechtslage ist kompliziert.

Der VTV, also der Tarifvertrag über das Sozialkassenwesen in der Bauwirtschaft, ist ein für Nichtjuristen kaum verständliches, langes Konvolut. Auf seiner Grundlage führt die SOKA-Bau regelmäßig Prozesse gegen Unternehmen, die sie zur Beitragszahlung zwingen will. Die Arbeitsgerichte haben im Lauf der Jahrzehnte für eine Fülle von Entscheidungen gesorgt – auch die Rechtsprechung zur SOKA-Bau ist ausgesprochen unübersichtlich.

Fazit: Ob im konkreten Fall SOKA-Beitragspflicht besteht, lässt sich nur mit juristischem Expertenwissen beurteilen. Auf das Alltagsverständnis darf man sich dabei genauso wenig verlassen wie auf scheinbar vergleichbare Fälle, denn über die SOKA-Beitragspflicht entscheiden Details.

Wenn es Argumente gegen die SOKA-Beitragspflicht gibt, wird Fachanwalt Dr. Meides sie finden

Liegt Ihr Betrieb ebenfalls im Clinch mit der Sozialkasse? Werden Angaben zu Arbeitnehmern und Arbeitszeiten gefordert, oder kam bereits eine Forderungsaufstellung oder gar ein Mahnbescheid?

Rechtsanwalt Dr. Meides ist Fachanwalt für Arbeitsrecht. Er berät seit zwei Jahrzehnten Unternehmen zur SOKA-Beitragspflicht und kann auf viele Verfahren gegen die tarifliche Sozialkasse zurückblicken. Dr. Meides kann auch Ihnen schnell und verlässlich sagen, wie es um die rechtlichen Aussichten in Ihrem Fall steht: Sie erreichen Fachanwalt Arbeitsrecht Dr. Meides unter eMail MEIDES Rechtsanwälte Frankfurt.

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