Mobile Baumaschinenwerkstatt – SOKA-Pflicht auf Umwegen?

Warum soll eine Baumaschinenwerkstatt SOKA-Beiträge zahlen?

Grundsätzlich gilt: Nur Betriebe, die bauliche Tätigkeiten ausführen, sind zur Beitragszahlung an die SOKA-Bau verpflichtet, die tarifliche Sozialkasse der Bauwirtschaft. Allerdings steckt der Teufel im Detail – beziehungsweise in den Klauseln des VTV-Bau (des Tarifvertrags über das Sozialkassenwesen im Baugewerbe).

In diesem Tarifvertrag, der auch für nicht tarifgebundene Unternehmen gilt, sind die Voraussetzungen dafür festgelegt, dass ein Betrieb SOKA-pflichtig ist. Neben einer langen Liste an Bautätigkeiten und Gewerken, die zur Beitragspflicht führen, wenn sie mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit umfassen, enthalten die Bestimmungen einige Überraschungen. So kann etwa die Reparatur und Wartung von Baumaschinen zur Beitragspflicht führen.

Ein Auszug aus dem VTV (dem Tarifvertrag zur SOKA-Pflicht):

Der VTV enthält folgende, bei näherem Hinsehen sehr weit gefasste Regelung:

„Erfasst werden auch solche Betriebe, die im Rahmen eines mit einem oder mehreren Betrieben des Baugewerbes bestehenden Zusammenschlusses unbeschadet der gewählten Rechtsform für die angeschlossenen Betriebe des Baugewerbes entweder ausschließlich oder überwiegend die kaufmännische Verwaltung, den Vertrieb, Planungsarbeiten, Laborarbeiten oder Prüfarbeiten übernehmen oder ausschließlich oder in nicht unerheblichem Umfang (zumindest zu einem Viertel der betrieblichen Arbeitszeit) den Bauhof und/oder die Werkstatt betreiben, soweit diese Betriebe nicht von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden.“ (§ 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 4 VTV-Bau).

 „Zusammenschluss“ mit einem Baubetrieb? So schnell wird man SOKA-beitragspflichtig

In verständliches Deutsch übersetzt und etwas vereinfacht, bedeutet das so viel wie: Auch ein Buchführungsbüro oder ein Baugrund-Untersuchungsbüro können zur Zahlung von SOKA-Beiträgen für ihre Angestellten verpflichtet sein – dann nämlich, wenn sie sich mit einem Baubetrieb „zusammengeschlossen“ haben und mindestens zu einem Viertel der Gesamtarbeitszeit für diesen tätig werden.

Das gleiche Schicksal droht auch, wenn ein Betrieb im Rahmen eines „Zusammenschlusses“ für einen Baubetrieb die Baumaschinen repariert oder einen Bauhof betreibt – so wie hier die Baumaschinenwerkstatt. Die Voraussetzungen für einen solchen „Zusammenschluss“ sind recht niedrig, wie ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg zeigt. Man ist also schneller beitragspflichtig, als man denkt.

Mischbetrieb mit „mobiler“ Werkstatt für Baumaschinen

In dem erwähnten Fall ging es um einen Mischbetrieb, der Transporte durchführte, sich mit Tierhaltung und Landwirtschaft befasste, etwas Hoch- und Tiefbau sowie Garten- und Landwirtschaftbau betrieb und nebenbei Baumaschinen wartete. Solche Wartungsarbeiten wurden hauptsächlich für ein als GmbH organisiertes Bauunternehmen übernommen, dessen Geschäftsführer auch den Mischbetrieb führte. Es handelte sich jedoch um getrennte Unternehmen.

Der Anteil der Hoch-und Tiefbauarbeiten an der Gesamtarbeitszeit des Mischbetriebs reichten nicht aus, um eine Beitragspflicht zur Sozialkasse zu begründen. Dazu hätten sie mehr als die Hälfte der Arbeitszeit umfassen müssen.

Doch die SOKA-Bau fand eine andere Anspruchsgrundlage. Da der Mischbetrieb regelmäßig zwei Arbeitnehmer zur Reparatur von Baumaschinen der Bau-GmbH losschickte, sei er eine arbeitsteilig betriebene Baumaschinenwerkstatt für einen baugewerblichen Betrieb. Damit falle er selbst unter den VTV und sei SOKA-pflichtig. (Aufgrund der oben zitierten Regelung reicht es für die Beitragspflicht aus, wenn ein Viertel der betrieblichen Gesamtarbeitszeit auf den arbeitsteiligen Betrieb eines Bauhofs oder einer Werkstatt für ein Bauunternehmen entfällt.)

Reicht das für eine mobile Werkstatt für Baumaschinen? Das Landesarbeitsgericht sagt ja

Das Arbeitsgericht Berlin als erste Instanz wies die Beitragsforderungen der Sozialkasse noch zurück. In der Berufung zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hatte die SOKA-Bau jedoch Erfolg.

Dort sahen die Richter in den zwei Mitarbeitern, die mit Baumaschinen-Wartung befasst waren, einen mobile Werkstattbetrieb für Baumaschinen, der mehr als ein Viertel der Gesamtarbeitszeit umfasste. Die Wartungstätigkeit für die Bau-GmbH sei ein arbeitsteiliger Zusammenschluss mit einem baugewerblichen Betrieb gemäß VTV. Deshalb wurde der Mischbetrieb zur Beitragszahlung an die SOKA-Bau verurteilt.

Eine Baufirma als Hauptkunde kann zur SOKA-Beitragspflicht führen – lassen Sie sich vom Anwalt für das tarifliche Sozialkassenrecht beraten

Wenn Ihr Unternehmen „die kaufmännische Verwaltung, den Vertrieb, Planungsarbeiten, Laborarbeiten oder Prüfarbeiten“ für Bauunternehmen im Sinne des VTV übernimmt, oder für bauliche Kunden Bauhof-Leistungen oder Werkstatt-Service anbietet, dann sollten Sie das Risiko einer eigenen Beitragspflicht zur SOKA-Bau klären, bevor Ihnen eine Forderung der Sozialkasse ins Haus flattert.

Im konkreten Einzelfall finden sich für Grenz- und Zweifelsfälle regelmäßig Gestaltungsoptionen, die eine Beitragspflicht nachhaltig ausschließen. Als auf tarifliches Sozialkassenrecht spezialisierter Fachanwalt für Arbeitsrecht kann Dr. Meides Sie gezielt und kompetent beraten.

Das in diesem Beitrag verwendete Foto stammt von wikimedia.org © M. Hablitzel (The Invisible), Fettpresse, CC BY-SA 3.0. Herzlichen Dank!