Reine Beitragszusage: Auftrieb für die bAV

Wieder ein Kuss für Dornröschen

Betriebliche Altersvorsorge führt bislang eher einen Dornröschenschlaf. Nun soll ein neues Gesetz diese Form der Absicherung wachküssen. Betriebsrentenstärkungsgesetz heißt es, in Kraft tritt es zum 1. Januar 2018. Das könnte betrieblichen Vorsorgemodellen Auftrieb geben. Arbeitgeber sollten sich ohnehin mit dem Thema befassen, denn Arbeitgeber können betriebliche Altersvorsorge in Zukunft mit deutlich reduzierter Haftung erteilen („reine Beitragszusage“).

Reine Beitragszusage per Tarifvereinbarung

Der Gesetzgeber setzt auf die Tarifpartner: Sie sind es, die diese neue Form der betrieblichen Altersvorsorge vereinbaren können. Garantie- und Mindestleistungen sind dabei ausgeschlossen. Nur eine Beitragszusage wird erteilt. Der Arbeitgeber ist weder dazu verpflichtet, eine Rentenhöhe zu garantieren, noch haftet er für den Erhalt der eingezahlten Beiträge. Seine Aufgabe besteht nur darin, dafür zu sorgen, dass die Beitragszahlung erfolgt. Gerade kleinen und mittleren Unternehmen kann dies den Weg zur „bAV“ erleichtern.

Neu: Automatische Entgeltumwandlung möglich

Per Tarifvereinbarung kann auch ein Opt-Out-Modell der Entgeltumwandlung festgelegt werden. Diese gilt dann für alle Arbeitnehmer im Geltungsbereich, wenn sie nicht ausdrücklich widersprechen. Die Tarifvertragsparteien können außerdem eine automatische Entgeltumwandlung für Mitarbeiter (oder bestimmte Gruppen davon) einführen. Dann muss es aber eine Opt-Out-Möglichkeit geben, so dass der einzelne Arbeitnehmer der Entgeltumwandlung widersprechen kann.

Beitragspflicht für Arbeitgeber

Spart der Arbeitgeber durch Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge, muss er zukünftig 15 % der Entgeltumwandlung als zusätzlichen Arbeitgeberzuschuss einzahlen. Davon ausgenommen sind Unterstützungskassen und Direktzusagen.

Erstattung von Zuschüssen zur Geringverdiener-Vorsorge

Wenn der Arbeitgeber für Arbeitnehmer mit maximal 2.200 Euro Monatsbrutto zusätzlich zum Gehalt eigene Beiträge von mindestens 240 Euro in eine Direktversicherung, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse einzahlt, werden 30 Prozent davon erstattet. Das geschieht steuerlich durch Verrechnung im Rahmen der Lohnsteuerabzugsverfahren.

Höhere lohnsteuerfreie Beiträge möglich

Bislang bleiben Beiträge bis zu 4 Prozent der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West – auch im Osten) lohnsteuerfrei. Dieser Wert wird nun auf 8 Prozent verdoppelt. Die Beitragsbemessungsgrenze wird 2018 bei monatlich 6.500 Euro liegen, damit bleiben Beiträge bis 520 Euro steuerfrei, nach alter Rechtslage wären es nur 260 Euro.

Sie brauchen einen Berater mit Durchblick

Die betriebliche Altersvorsorge bleibt auch mit dem neuen Gesetz das, was sie bislang schon war: Eine komplexe Sache, aber auch eine Chance.

Unsere Kanzlei befasst sich seit vielen Jahren ganz konkret und sehr eingehend mit betrieblicher Altersvorsorge. Wir haben viele Arbeitgeber beraten und können auch Ihnen helfen, Möglichkeiten zu nutzen und dabei Ihre Haftung zu minimieren. Gemeinsam finden wir den für Sie optimalen Weg zwischen Rechtspflichten einerseits und Chancen auf Mitarbeiterbindung andererseits.

Das in diesem Beitrag verwendete Foto „Geld“ stammt von thedigitalartist @pixabay.com. Herzlichen Dank!