SOKA-Bau-Beiträge – Landschaftsbau kommt mit blauem Auge davon

SOKA-Beiträge wegen irrtümlicher Angaben zahlen?

Ein Unternehmen, das gegenüber der Sozialkasse der Bauwirtschaft (SOKA-Bau) fehlerhafte oder missverständliche Angaben macht, muss sich auf Beitragsforderungen einstellen. Solche Fehler lassen sich zwar auch später noch klarstellen. Dafür muss man aber unter Umständen vor Gericht ziehen, weil die Sozialkasse selbst erst einmal Beiträge beansprucht und sich von Korrekturmitteilungen wenig beeinflussen lässt. Das zeigt ein Fall aus dem Landschaftsbau, der vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg verhandelt wurde.

Landschaftsbau-Betrieb zahlt an die EWGaLa – die SOKA-Bau will ebenfalls Geld

Ein Einzelunternehmen befasst sich vornehmlich mit Garten- und Landschaftsbau: mit Rodungsarbeiten, dem Rekultivieren oder Renaturieren von Flächen, mit dem Beschnitt von Hecken und Bäumen sowie mit Dachbegrünung und dem Anlegen von Rasenflächen. Außerdem schreddert es Totholz und Grünschnitt zu Mulch und übernimmt Transportarbeiten. Dazwischen legt es Gartenwege an und führt Pflasterarbeiten aus. Es zahlt Beiträge zur EWGaLa, der Einzugsstelle der Sozialkasse für den Garten- Landschafts- und Sportplatzbau.

Doch dann meldet der Inhaber des Einzelunternehmens bei der SOKA-Bau eine noch zu gründende GmbH an, die sich mit Straßenbau befassen soll. Dieser Geschäftsplan zerschlägt sich wieder, die GmbH wird nie gegründet, das Einzelunternehmen ist weiter im Garten- und Landschaftsbau tätig. Doch die SOKA-Bau ist hellhörig geworden.

Die SOKA-Bau auf der Jagd nach Beiträgen

Die Sozialkasse will von der voreilig erfolgten Anmeldung nicht wieder abrücken. Sie behauptet, das existierende Einzelunternehmen führe tatsächlich überwiegend Pflasterarbeiten und Tiefbauarbeiten aus. Deshalb fordert sie fast 45.000 Euro an Beitragsnachzahlungen für zwei Jahre und verklagt das Unternehmen.

In der ersten Instanz äußert der Betrieb sich inhaltlich nicht zu den Angaben und verweist nur auf Beitragszahlungen an die EWGaLa. Das Arbeitsgericht Berlin-Brandenburg gibt der Klage statt und verurteilt den Betrieb zur Beitragszahlung an die SOKA-Bau.

Neue Strategie vor dem Landesarbeitsgericht

Der Betrieb geht gegen das Urteil der ersten Instanz in Berufung. Vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg legt er nun Zahlen und Rechnungen vor, die für sich sprechen.

Im ersten der strittigen Jahre machte er demnach fast 60.000 Euro Umsatz mit Garten- und Landschaftsbau, rund 7.500 Euro Umsatz mit Beratung und etwas über 5.000 Euro Umsatz mit Transportarbeiten, dagegen weniger als 1.000 Euro mit baulichen Leistungen. Im darauffolgenden Jahr, das ebenfalls Gegenstand des Verfahrens ist, entfallen mehr als 180.000 Euro Umsatz auf Garten- und Landschaftsbauleistungen, dafür weniger als 8.000 Euro auf bauliche Tätigkeiten.

Insgesamt beschreibt das Unternehmen 23 Vorhaben aus den beiden Geschäftsjahren detailliert anhand der Rechnungen. Dagegen macht die SOKA-Bau geltend, dass reine Umsatzangaben belanglos seien. Doch aus den vorgelegten Rechnungen gehen auch Arbeitszeiten hervor.

LAG-Urteil: Die Rechnungen zeigen, dass Gartenbau im Vordergrund steht

Die Richter am Landesarbeitsgericht prüfen die Rechnungen einzeln. Sie kommen insgesamt zum Ergebnis, dass bei der Gesamtarbeitszeit Tätigkeiten überwogen haben, die nicht unter den VTV fallen. („VTV“ steht für den Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe, der detailliert festlegt, welche Arbeiten SOKA-beitragspflichtig sind.) Entscheidend ist, dass in der Gesamtbetrachtung weitaus mehr Arbeitsstunden auf Tätigkeiten des Garten- und Landschaftsbaus entfallen als auf Arbeiten, die gemäß VTV Beitragspflicht zur SOKA-Bau auslösen.

Allerdings weisen die Richter darauf hin, dass der Garten- und Landschaftsbaubetrieb seine Ausführungen ja schon in der ersten Instanz hätten machen können. Deshalb muss er die Kosten des Berufungsverfahrens tragen. Doch die Beitragsforderungen der Sozialkasse hat er erfolgreich abgewehrt.

Die Abgrenzung hängt immer vom Einzelfall ab

Nicht immer geht es so glimpflich ab. Grundsätzlich wird in solchen Fällen der Geltungsbereich des VTV recht weit ausgelegt. So gelten zwar reine Gartenerdarbeiten und Rasenbauarbeiten nicht als beitragspflichtig zur Sozialkasse der Bauwirtschaft. Doch das kann beim Wegebau, beim Anlegen von Seitenbefestigung an Straßen oder Fahrradwegen sowie bei der Melioration etwa durch Drainierungen schon anders aussehen: Solche Arbeiten können eine SOKA-Beitragspflicht begründen. Und zwar unabhängig davon, ob sie „von ihrem Gepräge her“ eher zum Garten- bzw. Landschaftsbau gehören oder ob sie typischerweise in den Straßenbau bzw. Tiefbau fallen.

Schon allein deshalb ist es immer eine Frage des Einzelfalls, ob ein bestimmter Betrieb in einem bestimmten Jahr Beiträge zur SOKA-Bau bezahlen muss. Entscheiden lässt sich dies nur mit Blick auf die konkret ausgeführten Bauvorhaben. Außerdem setzt die Antwort genaue Kenntnisse der Rechtslage voraus. Wenn ein Rechtsanwalt allerdings feststellt, dass SOKA-Beitragsforderungen kaum berechtigt sind, dann lohnt es sich durchaus, der Sozialkasse vor Gericht die Stirn zu bieten.

Die entscheidenden Weichenstellungen beginnen schon früher: sobald die SOKA-Bau Auskunft verlangt. Es ist gefährlich, gutwillig Erfassungsbögen auszufüllen und darauf zu vertrauen, die SOKA-Bau werde schon einsehen, dass man nicht baulich sei. Diese Strategie führt oft geradewegs in die Beitragspflicht. Deshalb ist es ratsam, auch Selbstauskünfte nur in Rücksprache mit dem Anwalt zu erteilen.

Das in diesem Beitrag verwendete Foto „Gärtnerprüfung“ stammt von Wikimedia © Sigismund von Dobschütz, Gärtnerprüfung 05, CC BY-SA 3.0. Herzlichen Dank!