SOKA-Bau-Pflicht für das Verlegen von Fußböden?

SOKA-Bau-Beiträge oder nicht?

Ist das Verlegen von Fußböden beitragspflichtig zur SOKA-Bau? Diese Frage sorgte für ein längeres Gerichtsverfahren zwischen einem Betrieb, der unter anderem Treppenstufen beschichtete und Fußböden verlegte, und der SOKA-Bau. Das Verfahren ging bis zum Bundesarbeitsgericht und von dort zurück zum Landesarbeitsgericht. Dabei zeigte sich, dass dem auf Beitragszahlung verklagten Betrieb sein ursprüngliche Argument „Wir sind Bodenleger – warum sind wir SOKA-Bau-pflichtig“ wenig half.

Dafür wurde ein anderer Gesichtspunkt entscheidend, an den der Betrieb selbst überhaupt nicht gedacht hatte: Die Richter am Bundesarbeitsgericht entschieden, dass es sich beim Verlegen von Dekorkiesel-Platten und dem Aufbringen von Quarzsandbeschichtungen auf Fußböden um Steinmetzarbeiten handelt. Und für Steinmetzarbeiten ist die SOKA-Bau nicht zuständig.

Verlegen von Fußböden und Sanierungsarbeiten

Der Betrieb, der von der Sozialkasse Bau verklagt worden war, übernahm ganz unterschiedliche Arbeiten. Das Unternehmen erneuerte Fugen, tauschte Fliesen aus, behandelte Oberflächen, übernahm Pflasterarbeiten und mörtelte alte Kernbohrungen zu. Vor allem übernahm er das Verlegen von Fußböden, insbesondere mit Dekorkiesel-Platten und das Beschichten von Estrich zum Herstellen von Dekorfußböden. Die Platten dafür wurden im Betrieb selbst vorbereitet.

Für die Dekorfußböden wurden Fußbodenbeschichtungen aus gekörnten Quarzkieselsteinen und Bindemittel aufgebracht. Schließlich gehörten auch das Reinigen von Fußböden, Anstreicharbeiten und das Ausbessern von Parkett und PVC-Fußböden zu den Arbeiten, die von dem Betrieb ausgeführt wurden.

Bodenbeläge verlegen – Raumausstatter?

Das Landesarbeitsgericht hatte sich noch daran abgearbeitet, dass das Verlegen eines „Natursteinteppichs“ und das Beschichten von Estrich mit einem Quarzsand-Bindemittel-Gemisch kein Verlegen von Fußböden darstelle und nicht für die Arbeit von Bodenverlegern und Raumausstattern typisch sei. Dass ein Natursteinteppich die gleiche Funktion hat wie ein Bodenbelag, war für die Richter unerheblich. Es komme auf die Tätigkeit an, nicht auf das Ergebnis. Raumausstatter würden typischerweise Textil- und Kunststoffböden verlegen und keine Bodenbeschichtungen herstellen. Das LAG gab der Sozialkasse recht.

Die Richter am Bundesarbeitsgericht sahen das nur teilweise ähnlich. Sie stimmten dem LAG zu, dass es sich bei den von dem Betrieb ausgeführten Arbeiten nicht um Bodenverlegearbeiten handelte. Das Verlegen von Bodenbelägen sei eine typische Aufgabe von Raumausstattern. Es diene in erster Linie zur Verschönerung. Typisch dafür sei das Verlegen von Bodenbelägen aus Textilien und Kunststoffen durch Spannen, Kleben und Schweißen, nicht aber die Verlegung des darunter liegenden Fußbodens.

Für die Arbeiten von Raumausstattern besteht grundsätzlich keine SOKA-Beitragspflicht. Dagegen sind Estricharbeiten wie auch „Fliesen-, Platten- und Mosaik-Ansetz- und Verlegearbeiten“ und das „Verlegen von Bodenbelägen in Verbindung mit anderen baulichen Leistungen“ laut VTV beitragspflichtig. (Der VTV ist der Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe und regelt, wer in die SOKA-Bau einzahlen muss und wer nicht.)

Fußbodenbeläge mit Dekorkiesel und Quarzsand sind Steinmetzarbeiten

Die Richter am Bundesarbeitsgericht sahen jedoch einen anderen Punkt, der möglicherweise gegen eine SOKA-Beitragspflicht sprach. Ein Teil der ausgeführten Arbeiten könne möglicherweise Steinmetzhandwerk sein, etwa das Verlegen der Dekorkiesel-Platten und das Aufbringen der Quarzsand-Beschichtungen.

Das Steinmetzhandwerk wird nicht vom VTV erfasst und führt nicht zur Beitragspflicht in der SOKA-Bau.

In der Urteilsbegründung verwies das BAG auf Tätigkeiten im Ausbildungsplan des Steinmetzhandwerks: „das Be- und Verarbeiten von Kunststoffen, von natürlichen und künstlichen Steinen und Platten, das Herstellen von Bauteilen aus mineralischen und kunststoffgebundenen Materialien und das Herstellen von Bauteilen aus natürlichen und künstlichen Steinen, außerdem das Verlegen von Platten und Fliesen und Versetzen von Werkstücken“.

Am Ende entscheidet auch das LAG gegen die SOKA-Bau

Das Bundesarbeitsgericht konnte anhand der ihm vorliegenden Informationen die Frage der Steinmetzarbeiten nicht selbst entscheiden. Es verwies den Fall zurück ans Landesarbeitsgericht, das den Sachverhalt weiter aufzuklären hatte.

Das LAG ließ sich fast fünf Jahre Zeit. Schließlich traf es seine Entscheidung, gestützt auf neue Zeugenaussagen zu den betrieblichen Arbeiten beim Verlegen von Fußböden. So konnte der Betrieb nachweisen, dass er als typische Aufträge beispielsweise Edelstahltreppen mit Dekorkiesel-Platten belegt oder Naturstein-Treppenstufen mit Antirutschstreifen versehen hatte. Das waren nach Maßgabe des BAG-Urteils Steinmetzarbeiten. Das LAG entschied gegen die Beitragsforderungen der SOKA-Bau, diese musste außerdem die Kosten des Rechtsstreits übernehmen.

Fazit: Nicht einfach zahlen – und nicht die eigenen Maßstäbe anlegen

Aus dem Fall kann man zwei Lehren ziehen.

  • Die eine lautet: Nicht einfach die Waffen strecken, wenn die SOKA-Bau mit Beitragsforderungen anklopft. Die Sozialkasse ist bekannt dafür, dass sie ihre Forderungen mit Nachdruck verfolgt und dazu auch vor Gericht geht. Aber sie bekommt dort längst nicht immer recht. Ein günstiges Urteil spart nicht nur die verlangte Nachzahlung, sondern auch die laufenden Beiträge in der Zukunft.
  • Die zweite Lehre: Unternehmer sollten sich bei der Beurteilung des eigenen Falls nicht auf die eigene Einschätzung verlassen. Dafür ist das Sozialkassenrecht viel zu komplex. Ausschlaggebend ist nicht, wie ein Betrieb sich selbst sieht oder seine Handwerksleistungen vermarktet. Entscheidend für die Beitragspflicht zur SOKA-Bau ist, wie Juristen die konkret ausgeführten Arbeiten und Aufträge bewerten. Dafür sind Rechtsanwälte da.

Das in diesem Beitrag verwendete Foto “Steinteppich” stammt von Wikimedia © BemaBauchemie, Steinteppich auf einer Treppe, CC BY-SA 4.0. Herzlichen Dank!