SOKA-Pflicht bei Herstellung von Fertigbauteilen – Fallstrick Unternehmenszusammenschluss

Nicht erst der Einbau von Fertigbauteilen führt zur SOKA-Beitragspflicht, sondern ihre Herstellung?

Das Bundesarbeitsgericht hat einer Beitragsklage der Sozialkasse des Baugewerbes (SOKA-Bau) gegen einen Hersteller von Beton-Bauelementen stattgegeben. Die SOKA-Bau kann demnach eine Beitragsnachzahlung von fast 100.000 Euro fordern.

Das Urteil bedeutet Handlungsbedarf für Unternehmensgruppen, die Bauelemente sowohl herstellen als auch montieren und dies durch unterschiedliche Tochterunternehmen oder Einzelbetriebe abdecken. Sie sollten sich dringend mit dem Risiko von Beitragsforderungen der Sozialkasse befassen. Nach der BAG-Entscheidung wird die SOKA-Bau in ihnen neue Beitragszahler sehen.

SOKA-Beitragspflicht und die Produktion von Betonfertigbauteilen

Die Montage von Fertigbauteilen löst Beitragspflicht zur SOKA-Bau aus. Das stellt der VTV, der Tarifvertrag zum Sozialkassenwesen im Baugewerbe, in seinem Abschnitt zu Fertigbauarbeiten klar fest (§ 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13 VTV). Die Herstellung von Fertigbauelementen ist dagegen nur dann beitragspflichtig, wenn das herstellende Unternehmen diese Elemente selbst einbaut oder wenn ein Unternehmen den Einbau übernimmt, das mit dem Hersteller der Elemente einen Unternehmenszusammenschluss bildet.

In dem vom BAG verhandelten Fall waren Montage- und Herstellerbetrieb Tochtergesellschaften derselben Muttergesellschaft und konnten deshalb als Teil eines Unternehmenszusammenschlusses qualifiziert werden. Der Montage-Betrieb war Mitglied der Metall-Innung. Deshalb blieben ihm SOKA-Beiträge erspart, denn für diesen Fall greift eine Ausnahmeregelung im Sozialkassentarifvertrag. Dies schützte das Schwester-Unternehmen, das nur für die Herstellung der Betonfertigteile zuständig war, nicht vor dem Zugriff der Sozialkasse. Für das Bundesarbeitsgericht war der Herstellerbetrieb baugewerblich im Sinne des VTV.

Ein Hersteller von Beton-Fertigbauteilen im Fadenkreuz der SOKA-Bau

Der Unternehmenszusammenschluss, um den sich die Klage drehte, bietet die Errichtung von Gewerbeimmobilien aus einer Hand an. Die einzelnen Objekte werden von Regionalgesellschaften errichtet. Zum Konzept der Unternehmensgruppe gehört es, dass Bauelemente aus eigener Produktion verwendet werden. Eine Tochtergesellschaft stellt Beton-Fertigelemente wie Betonstützen und Außenwandbetonelemente her. Montiert werden die Betonbauteile im Auftrag der Regionalgesellschaften von einer Montage-Tochtergesellschaft des Unternehmensverbunds. Diese ist Mitglied der Metall-Innung.

Unternehmen, für die die Tarifverträge des Metallbau-Gewerbes gelten, fallen nicht unter den VTV. Und da der Montage-Betrieb nicht SOKA-pflichtig war, lehnten sowohl das Arbeitsgericht Wiesbaden als erste Instanz als auch das Landesarbeitsgericht Hessen in zweiter Instanz die Beitragspflicht auch für die Gesellschaft ab, die die Betonstützen und Außenwand-Elemente nur herstellte.

Diese Sichtweise hat das Bundesarbeitsgericht verworfen. Hersteller von Bauelementen können selbst dann als baugewerblich eingeordnet und für SOKA-Beiträge herangezogen werden, wenn …

  • der Betrieb selbst sich rein auf die Herstellung beschränkt und
  • der montierende Betrieb nicht baugewerblich im Sinne des VTV ist und keiner Beitragspflicht unterliegt.

Unternehmensgruppe mit Bauelement-Herstellung und Beratung? Dann besteht Handlungsbedarf

Die BAG-Entscheidung wird voraussichtlich auf viele Unternehmensgruppen im Bau-Bereich Auswirkungen haben. Sie eröffnet der Sozialkasse den indirekten Zugriff auf Tochterunternehmen, die sich allein mit der Herstellung von Fertigbauteilen befassen. Das gilt selbst dann, wenn diejenigen Betriebe innerhalb des Zusammenschlusses, die für die Montage und damit die eigentlichen baulichen Tätigkeiten zuständig sind, ihrerseits vor SOKA-Beitragsansprüchen geschützt sind, beispielsweise durch die Zugehörigkeit zum Verband oder zur Innung eines Gewerks.

Die Sozialkasse wird es sich wohl kaum nehmen lassen, die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für sich zu nutzen. Betroffene Unternehmen sollten sich rechtzeitig zu ihren Abwehr- und Reaktionsmöglichkeiten beraten lassen – möglichst, bevor die SOKA-Bau auf sie zukommt. Ganz entscheidend ist es, der Sozialkasse die Sache nicht durch unbedachte Auskünfte zu erleichtern. Idealerweise läuft die Kommunikation von Beginn an über den Rechtsanwalt für Urlaubskassenverfahren.

Rechtzeitig beraten lassen, bevor die SOKA-Bau Ansprüche stellt

Unternehmen im Bereich der Fertigbauteilen-Herstellung, für die SOKA-Bau-Beiträge bisher kein Thema waren, sollten sich nun damit befassen. Je früher sie das Thema angehen, umso eher bleibt Zeit für kostensparende Maßnahmen.

Rechtsanwalt Dr. Meides ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und hat sich seit vielen Jahren auf Urlaubskasse- /Sozialkasse-Recht spezialisiert. Die Vermeidung von Beitragsbelastung durch kluge Gestaltung gehört zu den Schwerpunkten der Kanzlei. Schreiben Sie einfach eine E-Mail an Meides Rechtsanwälte Frankfurt.

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