Soka-Pflicht: Malerkasse oder SOKA-Bau bei Fassadendämmung? Manchmal weder noch!

Sozialkassen-Beiträge für Fassadendämmung vermeiden?

Mit der Wärmedämmung von Fassaden verdienen viele Unternehmen ihr Geld. Ob als klassisches Wärmedämmverbundsystem durch Verkleben und Dübeln von Polystyrol-Dämmplatten oder in Form einer aufwendigen, vorgehängten und hinterbelüfteten Fassade (VHF) mit hochwertigen Naturfaserplatten: Im Bereich Fassadendämmung gibt es viele Aufträge.

Über die Auftragslage im Bereich Außenwanddämmung freuen sich auch die tariflichen Sozialkassen: Diese Dämmarbeiten sind im Prinzip beitragspflichtig.

Wie es konkret um die Beitragspflicht bestellt ist, hängt vom Einzelfall ab. Es kann die SOKA-Bau sein, die Beiträge fordern kann, oder die Malerkasse. Und in bestimmten Fällen gehen beide leer aus. Dann werden gar keine Sozialkassenbeiträge für Fassadendämmung fällig. Das unterstreicht ein Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts.

Fassadendämmung mit WDVS – Beitragspflicht zur SOKA-Bau oder Malerkasse?

Grundsätzlich gilt: Das Verkleben von Wärmedämmverbundsystem-Platten an Fassaden gehört zu den Arbeiten, die die Sozialkasse des Baugewerbes (SOKA-Bau) zu Beitragsforderungen berechtigen. Allerdings führen auch viele Betriebe des Maler-und Lackiererhandwerks WDVS-Arbeiten einschließlich des Verputzens aus. Das kann eine „speziellere“ Beitragspflicht an die Malerkasse begründen.

WDVS-Betrieb will keine Beiträge zur Sozialkasse zahlen

Dass für Fassadendämmarbeiten mit WDVS unter bestimmten Voraussetzungen gar keine Beiträge zur Malerkasse oder zur SOKA-Bau anfallen, zeigt ein Urteil, dass die Richter am Hessischen Landesarbeitsgericht in Frankfurt gefällt haben.

Geklagt hatte die SOKA-Bau, und zwar gegen eine in Polen registrierte Kapitalgesellschaft mit einer Betriebsstätte in Deutschland. Von dort aus wurden zwei Arbeitnehmer eingesetzt, für deren Arbeitsverhältnis deutsches Recht galt. Dazu kamen aus Polen entsandte Arbeiter, die WDVS-Platten montierten. Die Urlaubs- und Lohnausgleichkasse der Bauwirtschaft (ULAK als Teil der SOKA-Bau) bestätigte dem Betrieb schriftlich, dass er für die aus Polen entsandten Arbeitnehmer keine Beiträge zahlen müsse, weil der Sitz des Unternehmens im Ausland liege. Allerdings klagte die SOKA-Bau gegen das Unternehmen, weil sie in der Niederlassung in Deutschland eine selbständige inländische Betriebsabteilung sah, die WVDS-Arbeiten ausführe. Diese habe eigene Arbeitnehmer beschäftigt und den Einsatz der aus Polen entsandten Arbeiter koordiniert.

Urteil: Keine Beiträge zur SOKA-Bau für Fassadendämmung

Das Landesarbeitsgericht Hessen verwarf den Anspruch der SOKA-Bau gegen den Betrieb. Entscheidend war, dass dessen Betriebsstätte in Deutschland, selbst wenn sie eine „selbstständige Betriebsabteilung“ sei, überwiegend Tätigkeiten im Bereich des Maler- und Lackiererhandwerks ausführe. Deshalb, so die Richter, gelte die Allgemeinverbindlicherklärung des Sozialkassentarifvertrag Bau für sie nicht.

Fazit: Vor dem Bezahlen von Beiträgen stets die Beitragspflicht prüfen

Ob Malerkasse oder SOKA-Bau: Das Urteil belegt, dass es nicht sinnvoll ist, Forderungen der Sozialkassen unbesehen zu erfüllen. Dabei ist gleichgültig, ob SOKA-Bau bzw. Malerkasse Beitragszahlungen fordern oder zunächst einmal nur Informationen wollen. Bei der Fassadendämmung mit WDVS scheint die Rechtslage auf den ersten Blick eindeutig. Dennoch kann im konkreten Fall dann oft genug doch ein anderer Aspekt zentral werden, so wie im geschilderten Beispiel die Fragen nach der Betriebsstätte.

Nur mit Blick auf die genauen Umstände lässt sich deshalb entscheiden, ob für einen bestimmten Betrieb wirklich Beitragspflicht besteht. Das ist eine Frage für den Rechtsanwalt. Es schadet nicht, wenn dieser sich auf das tarifvertragliche Sozialkassenrecht spezialisiert hat.

Das in diesem Beitrag verwendete Foto “Dämmplattten” stammt von Wikimedia © Cjp24, Sto – Insulation boards applied on a wall, CC BY-SA 4.0. Herzlichen Dank!