Einbindung eines Tarifvertrags kann wegen Verstoß gegen AGB-Recht unwirksam sein?

AGB-Recht ein Buch mit sieben Siegeln?

Das AGB-Recht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt (§§ 307 ff BGB). Unternehmen, die Musterverträge verwenden, müssen sich an diesen Maßstab halten. Hierbei ist bei einem Vertrag mit einem Verbraucher ein höherer Prüfungsmaßstab anzusetzen. Bei Verträgen zwischen zwei Unternehmern ist ein geringeres Prüfniveau zu beachten. Hier sind die Vertragspartner freier, etwas zu vereinbaren.

AGB-Recht eine eigene Sprache?

Tarifverträge werden von Tarifpartnern verhandelt, bei denen ein sog. Verhandlungsparität (Gleichgewicht) unterstellt wird. Daher sind Tarifverträge der Kontrolle des AGB-Rechts gerade entzogen. Vielmehr werden sie „Rechtsvorschriften“ gleichgesetzt.

Das Landesarbeitsgericht hatte eine Prüfung nach AGB-Recht für die Frage, inwieweit ein Tarifvertrag wirksam in das Arbeitsverhältnis eingebunden wurde, abgelehnt. Es entschied, dass „die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen seien „wegen § 310 Abs. 4 BGB nicht Inhalt einer AGB-Kontrolle“.

Das Bundesarbeitsgericht sah dies anders und wies diese grundsätzliche Ablehnung als „zu Unrecht“ zurück. Es muss immer im Einzelfall genauer nachgeprüft werden, inwieweit eine korrekte Einbindung erfolgt sei.

AGB-Recht verschachtelt und mit Ecken und Kanten. Daher: Immer genau hinsehen.

Keine Prüfung soll erfolgen, soweit „die Gesamtheit der Regelungen des einschlägigen Tarifvertrages“ eingebunden ist.

Das Prüfungsprivileg entfällt also, wenn nur Teile von Tarifverträgen eingebunden wurden oder sogar nur punktuell Regelungen übernommen werden.

Hier muss also örtlich (Beachte: Saarland) und persönlich (Tätigkeitsbereich der Mitarbeitenden) genau geprüft werden, welcher Tarifvertrag „einschlägig“ ist.

Das Bundesarbeitsgericht fand, dass das Landesarbeitsgericht hier nicht „genau genug“ die Regelungen gesichtet und geprüft hatte. So war der einschlägige Tarifvertrag „nicht zur Akte gereicht worden“. Es hat am Beispiel der Ausschlussfristen deutlich dargestellt, dass diese bei Verstoß gegen Allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 2020 Abs. 1 BGB) teil- oder gesamtunwirksam sein könnten und dann darüber hinaus Ansprüche u.U. bereits teilweise verjährt sein könnten.

Damit schickte das Bundesarbeitsgericht die Frage wieder zurück an das Landesarbeitsgericht.

Fazit:

Nur die allgemeine Behauptung einer Wirksamkeit eines Tarifvertrages ist keine Garantie, dass die gewünschten „positiven“ Regelungen dieses Vertrages auch wirklich gelten. Es sollte in jedem Fall eine Prüfung durch einen kompetenten Berater erfolgen, damit hier nicht ein böses Erwachen zur Unwirksamkeit und zum Verlust von Ansprüchen führt.

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