Urlaubsanspruch und Krankheit: Wenn der Arbeitnehmer im Urlaub krank wird

Zählt nicht als Urlaub: krankgeschrieben am Strand

Dass Urlaubsanspruch und Krankheit kollidieren, dass ein Arbeitnehmer während seines Urlaubs krank wird oder einen Unfall erleidet, kommt gar nicht so selten vor. Wenn er dadurch arbeitsunfähig ist, hat er Anspruch darauf, für diese Zeit seinen Urlaubsanspruch zu behalten.

Tage, an denen der Arbeitnehmer nachweislich arbeitsunfähig war, dürfen nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden (§ 9 BUrlG). Das gilt auch, wenn der Arbeitnehmer aufgrund von Krankheit seinen Urlaub erst gar nicht antreten konnte.

Er ist dann formal betrachtet krankgeschrieben und nicht im Urlaub. Das gilt, selbst wenn er mit Beinschiene am Strand liegt, solange das den Heilungsprozess nicht gefährdet. Deshalb erhält er für die Krankentage auch kein Urlaubsentgelt, sondern im Regelfall Lohnfortzahlung.

Muss sein: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Voraussetzung ist allerdings erstens eine Meldung der Arbeitsunfähigkeit an den Arbeitgeber und zweitens ein ärztliches Attest. Dieses muss wie sonst spätestens am dritten Tag der Arbeitsunfähigkeit beim Arbeitgeber sein. Das sollte dank moderner Kommunikation selbst vom Urlaubsort aus zu schaffen sein.

Eine größere Hürde ist eher, dass ein ausländischer Arzt nicht unbedingt zwischen Erkrankung und Arbeitsunfähigkeit differenzieren wird, so wie es § 5 EFZG verlangt. Sein Attest muss jedoch nicht nur die Krankheit oder den Unfall bescheinigen. Das Attest muss auch die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer angeben. Ohne Vorlage einer korrekten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Gutschrift der durch Krankheit verloren gegangenen Urlaubstage.

Ausnahmen bei Urlaubsanspruch und Krankheit

Von der Regelung, dass Krankheitstage im Urlaub nicht als Urlaub zählen, gibt es Ausnahmen.

  • Handelt es sich nicht um einen Urlaubstag, sondern um Freizeitausgleich für Überstunden, dann kann der Arbeitnehmer für den ausgefallenen Tag keinen zusätzlichen freien Tag verlangen.
  • Ist eines der Kinder des Arbeitnehmers im Urlaub krank geworden und wird versorgt, lässt sich der Anspruch auf Urlaub selbst dann nicht retten, wenn ein Attest vorgelegt wird. Der Freistellungsanspruch, der für die normale Arbeitszeit gilt, greift im Urlaub nicht.

Und außerdem: Urlaubsanspruch bei Langzeiterkrankung

Der Urlaubsanspruch geht dann ebenfalls nicht verloren, wenn der Arbeitnehmer nicht gearbeitet hat, sondern lange krankgeschrieben war.

Selbst wenn der Arbeitnehmer das ganze Jahr über krankheitsbedingt nicht arbeiten konnte, hat er Anspruch auf den gesamten Jahresurlaub. Dieser wird dann auf das Folgejahr übertragen. Solche Urlaubsansprüche verfallen nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (20.01.2009 – C‑350/06 und C‑520/06) weder am Ende des Urlaubsjahres noch des Übertragungszeitraums (31.3.).

Immerhin gibt es Grenzen: In einer weiteren Entscheidung hat der EuGH den Urlaubsanspruch eines langzeiterkrankten Arbeitnehmers allerdings auf 15 Monate begrenzt (22.11.2011 – C-214/10). Das Landesarbeitsgericht Baden Württemberg entschied, dass der Urlaubsanspruch gar nicht mehr abgegolten werden muss, wenn das Arbeitsverhältnis später endet (21.12.2011, 10 Sa 19/11).

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