Urteil gegen SOKA-Bau vom 1. Dez.: Kein Mindestbeitrag von Solo-Selbstständigen

Arbeitsgericht entscheidet zugunsten von Solo-Selbständigen: 

Erfolg für Solo-Selbstständige, die unsere Anwaltskanzlei vor dem Arbeitsgericht Berlin vertreten hat.

Mindestens 900 Euro Berufsbildungsbeitrag – auch ohne Personal …

… so lautet die Forderung der SOKA Bau seit April 2015. Baubetriebe haben im Rahmen des Berufsbildungsverfahrens Beiträge in Höhe von 2,1 Prozent ihrer Bruttolöhne zu bezahlen – nun aber mindestens 900 Euro pro Jahr beziehungsweise 450 Euro für sechs Monate in 2015.

Auf besonderen Widerstand treffen solche Beitragsforderungen bei Solo-Selbstständigen im Baugewerbe, die gar keine Angestellten beschäftigen, niemanden ausbilden und das auch nicht vorhaben – die aber trotzdem bezahlen sollen. Viele von ihnen sehen nicht ein, warum sie sich an den Kosten für die überbetriebliche Berufsausbildung und an der Erstattung von Ausbildungsvergütungen beteiligen sollen, wenn sie selbst nie von solchen Leistungen profitieren werden.

Vor 2015 mussten Solo-Selbstständige dafür keine Beiträge bezahlen. Nun wird diese Forderung jedoch pauschal erhoben – auch bei nur gering überwiegendem baulich geprägtem Tätigkeitsanteil.

Versäumnis-Urteil gegen SOKA-Bau vom 1. Dez. 2016

Kein Wunder, dass sich gerade unter Soloselbstständigen in der Baubranche großer Widerstand gegen die Forderungen der Sozialkassen Bau regt – die Belastung ist in vielen Fällen der Höhe nach grundsätzlich ungerechtfertigt und unverhältnismäßig. Dieser Umstand ist einer der juristischen Hebelpunkte, um sich gegen die Forderung der SOKA-Bau zu verteidigen.

Ein zweiter Angriffspunkt sind die sogenannten Allgemeinverbindlicherklärungen, mit denen das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Sozialkassen-Beiträge auf alle Betriebe im Baugewerbe ausdehnt. Vor kurzem erst hat das Bundesarbeitsgericht drei dieser Verfügungen gekippt. Ohne diese Allgemeinverbindlicherklärungen betreffen die SOKA-Beiträge nur noch von sich aus tarifgebundene Unternehmen.

Nun konnte unsere Kanzlei am 1. Dezember 2016 einen vorläufigen Erfolg verzeichnen: Für zwei von uns vertretene Solo-Selbstständige hatten wir Abweisung der Klage der SOKA-Bau wegen Mindestbeitrag Berufsbildung 2015 gefordert. Dem entsprechend hat die 15. Kammer des Arbeitsgerichts Berlin in beiden Fällen ein sogenanntes Versäumnisurteil gegen die Sozialkassen Bau erlassen.

Widerstand lohnt sich

Ein Versäumnisurteil kann ergehen, wenn die Gegenseite im Termin nicht verhandelt – so wie in diesem Fall die Sozialkassen Bau. Mit dem Urteil gegen SOKA-Bau vom 1. Dez. hat das Arbeitsgericht Berlin aber auch entschieden, dass es unsere Argumentation für schlüssig hält. Damit ein Versäumnisurteil ergehen kann, muss der Vortrag zur Klageabweisung plausibel sein.

Nun kann die SOKA-Bau zwar einmal Einspruch gegen das Urteil einlegen. Dann wäre für Anfang 2017 mit einer nochmaligen Entscheidung des Arbeitsgerichts zu rechnen. Wir sehen aber auch in diesem Fall wenig Chancen, dass die SOKA-Bau das Verfahren für sich wenden wird.

Wenn auch Sie von solchen Forderungen betroffen sind und nicht widerspruchslos Geld an die SOKA-Bau überweisen wollen, dann sollten Sie uns anrufen.
Wir haben langjährige Erfahrung mit Rechtsfragen rund um die Sozialkassen und können Ihnen sagen, wie Ihre Chancen stehen: 069 9592 9790.