Was man über befristete Arbeitsverträge mit Sachgrund wissen sollte

Immer häufiger werden Arbeitsverträge befristet, also nur auf eine bestimmte Zeit geschlossen. Dabei gibt es kalendermäßig befristete und zweckbefristete Arbeitsverträge.

Für Arbeitgeber sind befristete Arbeitsverträge von besonderem Interesse. So können sie nämlich z.B. flexibel auf einen akuten Vertretungsbedarf ausgefallener Mitarbeiter reagieren, die z.B. längerfristig krank sind, oder Elternzeit nehmen.

Für den Arbeitnehmer hingegen ist der befristete Arbeitsvertrag weniger attraktiv, weil ein befristetes Arbeitsverhältnis mit Auslauf der Befristung endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

Unter bestimmten Voraussetzungen sind Befristungen zulässig. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz ermöglicht eine Befristung ohne Sachgrund für die Höchstdauer von zwei Jahren. Die Zweckbefristung, also die Befristung mit Sachgrund, ist dagegen ohne zeitliche Begrenzung erlaubt.

Für alle Befristungen gilt, dass diese zum Zeitpunkt der tatsächlichen Arbeitsaufnahme in Schriftform vorliegen muss. Bei der Zweckbefristung kommt dazu, dass auch der Vertragszweck schriftlich genau skizziert und fixiert werden muss.

Ob die Zweckbefristung zulässig ist, also ob der Befristung wirklich wegen einem sachlichen Grundes erfolgt ist, sollten die Parteien im Vorfeld prüfen. Unzulässige Befristungen führen nämlich dazu, dass das Arbeitsverhältnis zu einem regulären, also unbefristeten wird.

Sachliche Gründe liegen z.B. vor, wenn

– der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht;
– die Anstellung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt;
– der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird;
– die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt;
– die Befristung erfolgt zur Erprobung erfolgt;
– in der Person des Arbeitnehmers müssen Gründe liegen, die die Befristung rechtfertigen;
– der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind;
– die Befristung auf einen gerichtlichen Vergleich beruht.

Liegt keiner der vorgenannten Gründe vor, dann müssen die angegebene Gründe zumindest den vorgenannten im Geiste ähneln.