Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung des VTV 2015

Das Bundesarbeitsgericht hat über die Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung des VTV 2015 und von weiteren Tarifverträgen im Baugewerbe entschieden:

Allgemeinverbindlicherklärung des VTV 2015

Die Allgemeinverbindlicherklärung vom 6. Juli 2015 des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) ist wirksam. Denn die nach § 5 Tarifvertragsgesetz (TVG) geforderten Voraussetzungen waren erfüllt; insbesondere bestand ein öffentliches Interesse an den Allgemeinverbindlicherklärungen.
Dies gilt ebenso für den Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV), den Tarifvertrag über die Berufsbildung im Baugewerbe (BBTV) und den Tarifvertrag über eine zusätzliche Altersversorgung im Baugewerbe (TZA Bau).

Rechtsbeschwerden hatten keinen Erfolg

Deshalb hält das Bundesarbeitsgericht die angegriffenen Allgemeinverbindlicherklärungen vom 6. Juli 2015 des VTV, des BRTV, des BBTV (soweit über diese eine Entscheidung erging) und des TZA Bau für wirksam.

Verfassungsrechtliche Bedenken

Also hat das Bundesarbeitsgericht keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 5 TVG (Fassung seit 16.8.2014). Gerade gilt das auch hinsichtlich seiner Bestimmung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen über gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien (§ 5 Abs. 1a TVG).

Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit

So bestünden keine vernünftige Zweifel an der Tariffähigkeit oder der Tarifzuständigkeit der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes.

Öffentliches Interesse

Und schließlich hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) annehmen dürfen, dass der Erlass der angegriffenen Allgemeinverbindlicherklärungen im öffentlichen Interesse geboten erschien.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 16/18, Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 21. März 2018 – 10 ABR 62/16.

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