 | Scheinselbständigkeit |
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Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn die
Parteinen zwar nach der vertraglichen Gestaltung selbstständige Dienst-
oder Werksleistungen des einen für den anderen vereinbart haben, in der
tatsächlichen Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses wird aber
nichtselbstständige Arbeit erbracht, die typischerweise ein
Arbeitsverhältnis kennzeichnen.
Die Arbeitsleistung wird also nicht wie ein Selbständiger, sondern in
einem wirtschaftlich und sozialen Abhängigkeitsverhältnis geleistet.
Eine solche Konstellation hat zur Folge, dass
Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer, unter Umständen allerdings
nur Rentenversicherungsbeiträge (nach) zu entrichten sind.
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