Arbeitsrecht und Corona-Virus: Was müssen Arbeitgeber jetzt beachten?

Corona-Virus: Im Zusammenhang mit der sich ausbreitenden Infektionswelle stellen sich viele Fragen zum Arbeitsrecht. Dieser Beitrag gibt Antworten. Für Auskunft und Beratung zu Ihrem konkreten Einzelfall erreichen Sie Rechtsanwalt Dr. Meides unter 069-95929790.

Was gilt bei Erkrankung an SARS-CoV-2 / COVID-19 (Corona-Virus)?

  • Lohnfortzahlung und Krankengeld: Grundsätzlich gilt das Gleiche wie bei anderen Erkrankungen auch: Der Arbeitnehmer muss sich krankmelden, er erhält sechs Wochen lang Lohnfortzahlung. Umlagepflichtige Betriebe (U1) mit unter 30 Beschäftigten können sich diese Ausgabe anteilig von der Krankenkasse erstatten lassen. Danach zahlt die Krankenkasse Krankengeld.
  • Kind erkrankt? Auch dann gilt das Gleiche wie bei anderen Krankheiten: Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer 10 Tage lang Anspruch auf Kinderkrankengeld zur Pflege des kranken Kindes, Alleinerziehende 20 Tage.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben eine Informationspflicht

  • Informationspflicht von Arbeitnehmern: Bis auf wenige Ausnahmen müssen Arbeitnehmer den Arbeitgeber nicht über die Art einer Erkrankung informieren. Bei Ansteckung durch oder möglichem Kontakt mit dem Corona-Virus ist das jedoch der Fall. Dies ergibt sich aus der arbeitsvertraglichen Treuepflicht: Der Arbeitgeber muss reagieren können, schon der Kollegen wegen.
  • Informationspflicht von Arbeitgebern: Bei einem Krankheits- oder Verdachtsfall muss der Arbeitgeber umgehend die Belegschaft über das Ansteckungsrisiko informieren. Das gilt zumindest für alle Beschäftigten, die mit dem Betroffenen in Kontakt gekommen sein können. Außerdem muss der Fall den örtlichen Gesundheitsbehörden gemeldet werden.

Welche Maßnahmen können und müssen Arbeitgeber treffen?

·         Prävention ermöglichen: Arbeitgeber haben eine Fürsorgepflicht gegenüber den Arbeitnehmern. Deshalb sollte der Arbeitgeber allgemeine Verhaltensinformationen zur Ansteckungsprävention (Händewaschen etc.) weitergeben, zum Beispiel von der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung. Außerdem sollte dafür gesorgt sein, dass Seife, Desinfektionsmittel, Papierhandtücher etc. bereitstehen

·         Mehr Abstand: Für den Betrieb sollten Verhaltensregeln beschlossen werden, die das Infektionsrisiko vermindern: kein Händeschütteln mehr, erhöhter persönlicher Abstand, Aufforderung zu regelmäßigem Händewaschen. Solche „Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb“ sind mitbestimmungspflichtig, wenn ein Betriebsrat existiert.

·         Einschränkung von Dienstreisen und der Teilnahme an Massenveranstaltungen: Schon im Sinne der Fürsorgepflicht müssen Arbeitgeber die Teilnahme an Messen, Festen und Dienstreisen nach Möglichkeit aussetzen. Solche Termine sollten nur bei Vorliegen zwingender Gründe wahrgenommen werden.

·         Heimarbeit: Eine Empfehlung lautet, Mitarbeitern nach Möglichkeit die Arbeit im Home Office anzubieten. Das ist aus Infektionsschutzgründen sicher sinnvoll. Am leichtesten geht das, wenn es dazu eine Regelung im Arbeitsvertrag gibt. Ansonsten bleibt die Möglichkeit einer einvernehmlichen Lösung. Die Mitarbeiter sollten dazu angehalten werden, ihre Arbeitszeiten zu Hause genau zu dokumentieren. Außerdem sind versicherungsrechtliche und datenschutzrechtliche Aspekte zu bedenken. Home Office als Vorsorgemaßnahme lässt sich jedenfalls nicht einseitig anordnen.

·         Erleichterungen bei der Krankmeldung: Die Kassenärztliche Vereinigung hat Arbeitgeber aufgerufen, erst nach sechs Tagen auf einem „gelben Zettel“ zu bestehen. Das entlastet die niedergelassenen Ärzte. Ohnehin können Ärzte momentan bereits nach einem Telefongespräch mit dem Patienten Krankschreibungen für bis zu sieben Tage ausstellen. Diese Ausnahmeregelung ist auf leichte Erkrankungen der oberen Atemwege wie Husten und Schnupfen beschränkt.

Arbeitnehmer im Krisenmodus?

  • Aus Angst vor Corona-Virus zu Hause bleiben? Arbeitnehmer haben nicht das Recht, aus Angst vor einer Ansteckung am Arbeitsplatz oder auf dem Weg dorthin einfach zu Hause zu bleiben. Dazu muss eine konkrete Gefährdung der Gesundheit vorliegen. Heimarbeit setzt eine entsprechende Regelung im Arbeitsvertrag oder die Einwilligung des Arbeitgebers voraus.
  • Aus Angst vor Corona-Virus Dienstreisen oder Außendienst verweigern? Auch hier darf sich der Arbeitnehmer nur weigern, wenn objektiv eine konkrete Gesundheitsgefährdung vorliegt. Das wäre bei Zielgebieten der Fall, die vom Robert-Koch-Institut als „Internationale Risikogebiete“ benannt wurden, aktuell etwa Italien, oder als „in Deutschland besonders betroffene Gebiete“ wie der Landkreis Heinsberg in Nordrhein-Westfalen.
  • Keine Möglichkeit, zur Arbeit zu kommen? Es ist Aufgabe des Arbeitnehmers, sich darum zu kümmern, wie er zum Arbeitsplatz gelangt. Das gilt auch dann, wenn öffentliche Transportmittel nicht mehr fahren sollten. Kommt er deshalb nicht zur Arbeit, hat er keinen Anspruch auf Vergütung.
  • Schule oder Kindergarten geschlossen, Kind muss betreut werden? Auch in diesem Fall ist es Sache des Arbeitnehmers, sich um eine Lösung zu bemühen. Anspruch auf Freistellung zur Betreuung gesunder Kinder gibt es selbst dann nicht, wenn Schulen vorsorglich geschlossen wurden. Unter Umständen kann der Arbeitnehmer ein Recht auf Leistungsverweigerung haben, weil ihm nicht zumutbar ist, das Kind ohne Betreuung sich selbst zu überlassen. Im Gegenzug verliert er jedoch seinen Anspruch auf Lohn oder Gehalt.

Mitarbeiter mit erhöhtem Infektionsrisiko

Das im vorigen Abschnitt Gesagte gilt nicht, wenn ein Arbeitnehmer besonders gefährdet ist – zum Beispiel aufgrund einer Immunsuppression, oder aufgrund eines chronischen Lungenleiden. Bei solchen Arbeitnehmern kann durchaus schon eine Dienstreise als konkrete Gesundheitsgefährdung zählen, die deshalb verweigert werden kann.

Kurzarbeit

Grundsätzlich kann bei Auftragsmangel infolge der Corona-Infektionswelle und ihrer wirtschaftlichen Folgen vom Arbeitgeber Kurzarbeit beantragt werden. Regelmäßig stellen sich hier arbeitsrechtliche Fragen zu Arbeitsvertrag, Betriebsrat und unter Umständen Änderungskündigung.

Quarantänemaßnahmen und Betriebsschließung?

Im Zuge der Infektionsbekämpfung können die Behörden Quarantäne, Tätigkeitsverbote und Betriebsschließungen anordnen. In vielen Fällen gilt dann zwar für den Arbeitgeber die Pflicht zur Lohnfortzahlung. Grundsätzlich hat er jedoch einen Entschädigungsanspruch gegen den Staat.

Weitere Informationen dazu finden Sie in unserem Beitrag „Coronavirus, Quarantäne und Betriebsschließung? Lohnfortzahlungspflicht und Erstattungsanspruch“.

Konkrete Fragen? Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Meides berät Sie

Wenn Sie konkrete Fragen zu arbeitsrechtlichen Aspekten der Corona-Epidemie haben, kann Rechtsanwalt Dr. Meides als Fachanwalt für Arbeitsrecht Sie kompetent beraten. Sie erreichen ihn unter 069 9592 9790.

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