Geschäftsführer einer GmbH – Zulassung einer Klage vor dem Arbeitsgericht

Als Geschäftsführer einer GmbH ist man kein Arbeitnehmer, sondern Organ. Und als Organ einer GmbH kann man diese daher in dieser Funktion nicht vor den Arbeitsgerichten verklagen, wenn eine Kündigung ausgesprochen wurde.
Grundsätzlich gilt nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und Buchst. b ArbGG nämlich, dass die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis und über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses zuständig sind. Wer Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes ist, bestimmt § 5 ArbGG.

Etwas anderes gilt, wenn und soweit der Rechtsstreit nicht das der Organstellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis betrifft, sondern eine weitere Rechtsbeziehung besteht. Insoweit greift die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht ein. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Organvertreter Rechte auch mit der Begründung geltend macht, nach der Abberufung als Geschäftsführer habe sich das nicht gekündigte Anstellungsverhältnis – wieder – in ein Arbeitsverhältnis umgewandelt.

In einer aktuellen Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht diese Ansicht noch einmal bekräftigt.

Zu Geschäftsführer einer GmbH – Zulassung einer Klage vor dem Arbeitsgericht:
BAG Entscheidung vom 26.10.2012

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