Hätten Sie es gewusst? – AGB Kontrolle bei Arbeitsverträgen

Was sind eigentlich AGB?

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind Regelungen, die für eine Vielzahl von Fällen vorformuliert sind. Somit: Nicht nur die Regelungen, die mit „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ überschrieben sind, fallen auch unter diesen Begriff. Generell kann man sagen, dass alle Musterverträge, gedruckte Vereinbarungen mit ausfüllbaren Lücken etc. „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ im Rechtssinne darstellen.

Dabei ist nicht erforderlich, dass der „Verwender“ (derjenige, der die Vorlage zur Unterschrift vorlegt) dieses Muster bereits mehrfach verwendet hat. Entscheidend ist der Wille, dieses Muster für eine Vielzahl von weiteren Fällen zu verwenden. Abzugrenzen ist ein solches Muster von einem individuell verhandelten und gestalteten Vertrag.

Können Arbeitsverträge unter diese Regelung fallen?

Grundsätzlich können auch Arbeitsverträge, soweit sie für eine Vielzahl von Verträgen erstellt wurden, auch als „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ bewertet werden. Diese Frage hat sich erst aufgrund der Schuldrechtsmodernisierung gestellt. Aufgrund dieser dann neuen gesetzlichen Regelung des BGB (seit 01. Januar 2002) haben die Vorschriften der Regelungen über allgemeine Geschäftsbedingungen Einfluss in das Bürgerliche Gesetzbuch gefunden. Ursprünglich waren diese in dem AGB Gesetz enthalten. Das AGB-Gesetz sah eine ausdrückliche Ausnahme in § 23 Abs. 1 AGBG für Arbeitsverträge vor.

Das BGB enthält jedoch keine derartige Ausnahmeregelung. Vor diesem Hintergrund entbrannte nun die Diskussion über die Anwendung der nun in § 305 ff BGB enthaltenen Regelungen. Das Bundesarbeitsgericht vertritt nun (seit Entscheidung v. 25.05.05) die Ansicht, dass die Vorschriften der § 305 ff BGB grundsätzlich Anwendung finden, wenn auch unter Beachtung der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten.

AGB Kontrolle bei Arbeitsverträgen: weshalb ist diese Frage interessant?

Die Regelungen des § 305 ff BGB unterwerfen Allgemeine Geschäftsbedingungen einer besonderen Kontrolle. Somit kann eine Regelung, die zwar aufgrund des besonderen Vertrages als angemessen und wirksam anzusehen ist, aufgrund Verstoßes gegen eine Bestimmung der §§ 305 – 310 BGB unwirksam sein.

Der entscheidende Unterschied liegt darin, dass die Vorschriften des § 305 ff BGB eine abstrakte Prüfung vornehmen und bei Verstoß gegen die aufgestellten Grundsätze die Klausel schlicht wegfällt, ohne Anpassung an das, was von beiden Parteien vielleicht gewollt oder gewünscht war. Entscheidend hierbei ist z.B. auf die Regelung des § 307 BGB hinzuweisen, der die unangemessene Benachteiligung auch bei unklarer Regelung erfasst. Wenn z.B. eine Regelung abstrakt gesehen unklar oder schwer verständlich ist, kann die Regelung aufgrund Verstoßes gegen § 307 BGB unwirksam sein, obwohl dies den Parteien bislang noch nicht aufgefallen ist.

Sollte eine Regelung gegen die Bestimmungen des BGB verstoßen, sind diese grundsätzlich unwirksam, teilweise mit Wertungsmöglichkeiten des Gerichts, teilweise ohne. Das bedeutet, dass keine der beiden Parteien an diese Regelung gebunden ist, ein Verstoß gegen diese Regelung kann damit keine Konsequenzen nach sich ziehen.

Die wesentlichen Vorschriften lauten:

§ 305 BGB: Einbeziehung allgemeiner Vorschriften in den Vertrag
Lagen mir alle Bedingungen zum Zeitpunkt der Unterschrift des Vertrages vor oder konnte ich zumindest Kenntnis von diesen erlangen (erkennbarer Aushang im Büro)?

§ 307 BGB: unangemessene Benachteiligung:
Ist die vertragliche Regelung für mich verständlich? Kann ich meine Pflichten und Rechte klar aus der Regelung entnehmen? Sind die gegenseitigen Leistungen in einem Gleichgewicht oder nicht (40 Std/Woche Arbeit bei 400,00 Euro im Monat/10.000,00 Euro im Monat bei 3 Std./Woche Arbeit)?

§ 308 BGB: Auflistung diverser Regelungen, die unter Umständen zu einer Unwirksamkeit führen können
z.B. enthält Ihr Arbeitsvertrag die Regelung, dass eine Abänderung der in Ihrem Arbeitsvertrag vereinbarten die Arbeitszeiten und Tätigkeiten allein dadurch für Sie bindend wird, dass sie ohne weitere Ankündigung am schwarzen Brett befestigt wird? Dann hat Ihr Arbeitgeber u.U. Pech gehabt.

§ 309 BGB: Auflistung diverser Regelungen, die in jedem Fall zu einer Unwirksamkeit führen
z.B. enthält Ihr Arbeitsvertrag die Regelung, dass Sie bei unentschuldigtem Fehlen am Arbeitsplatz einen pauschalen Schadensersatz in Höhe eines Tagesgehaltes zahlen müssen, ohne dass Ihnen ausdrücklich die Möglichkeit gegeben wird, nachzuweisen, dass Ihre Tätigkeit an diesem Tag gar nicht benötigt wurde oder der Schaden aus sonstigem Grund geringer war?
Beispiel:
Eine Regelung im Arbeitsvertrag, die pauschal die Verpflichtung zur Leistung von Überstunden oder Mehrarbeit vorsieht, ist wohl wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam.

Anders: Wenn die Klausel individuell ausgehandelt wurde oder zumindest angegeben wird, ob und wie viel Überstunden durch das Gehalt abgegolten sind.

Der Text stammt auszugsweise aus dem Buch E-Book “Ihr gutes Recht: Arbeitsrecht” von RAin Patterson-Baysal und RAin Katja Wolpert.

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