Hätten Sie es gewusst? Urlaubsabgeltung – wenn es geht, dann geht es so

Urlaubsabgeltung soll die Ausnahme sein, der Urlaub die Regel.
Der Arbeitnehmer soll sich von der getanen Arbeit erholen und sich kein Geld auszahlen lassen. So lautet der Grundsatz. Wenn das das Arbeitsverhältnis allerdings endet und noch Urlaubsansprüche bestehen, ist eine Abgeltung des Urlaubs gesetzlich vorgesehen, § 7 Abs. 4 BurlG. Hierbei sind aber bestimmte Auf- und Abrundungsregeln zu beachten.

Für die Berechnung der konkreten Höhe des Urlaubsabgeltungsanspruchs gelten dieselben Regeln, wie für die Berechnung des Urlaubsentgelts nach § 11 Abs. 1 BUrlG. Bezugszeitraum ist im Falle der Berechnung des Urlaubsabgeltungsanspruchs der Zeitraum der letzten 13 Wochen vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Es ist der durchschnittliche werktägliche Arbeitsverdienst in diesem Zeitraum zu errechnen und mit den Urlaubstagen bzw. verbleibenden Urlaubstagen zu multiplizieren.

Ergeben sich bei der Berechnung des Abgeltungsanspruchs Urlaubsbruchteile, die mindestens einen halben Tag ergeben, so ist dieser halbe Tag auf einen vollen Urlaubstag aufzurunden und abzugelten. Bruchteile von Urlaubstagen, die nicht nach§ 5 Abs. 2 BUrlG aufgerundet werden müssen, sind entsprechend ihrem Umfang abzugelten.

Beispiel: So wird richtig gerundet
Führt die Berechnung bei Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses zu 5,7 nicht genommenen Urlaubstagen, ist aufzurunden. Es sind deshalb 6 Tage abzugelten. Führt die Berechnung dagegen zu 5,4 Urlaubstagen, so sind genau diese 5,4 Tage abzugelten.