Kann die Demontage alter Öltanks SOKA-pflichtig sein?

SOKA-Bau-Beiträge für die Demontage alter Öltanks aus Industrieanlagen bezahlen?

Ein Unternehmen, das vor allem alte Öltanks ausbaute, sollte Beiträge an die SOKA-Bau bezahlen. Und das nicht zu knapp. Insgesamt ging es um rund 600.000 Euro, die die Sozialkassen der Bauwirtschaft (SOKA-Bau) von dem Betrieb forderten. Dass solche Summen über die Existenz eines Unternehmens entscheiden können, liegt auf der Hand.

Am Ende wurde der Betrieb tatsächlich zur Zahlung an die Sozialkasse verurteilt. Der Grund dafür war ein kleines Detail in der rechtlichen Analyse. Die Frage, ob ein Öltank als wesentlicher Bestandteil eines Bauwerks zählt oder nicht. Damit zeigt auch dieser Fall: Die Beitragspflicht zur SOKA-Bau hängt ganz vom konkreten, einzelnen Fall ab, häufig sogar von den Details der Arbeiten, die ein Betrieb erbringt.

Fachgerechte Demontage, Stilllegung und Entsorgung von Öltanks aus Industrieanlagen

Das Unternehmen, von dem die SOKA Beiträge forderte, hatte sich darauf spezialisiert, Öltanks abzubauen und zu entsorgen. Daneben war es im Rückbau von Industrieanlagen sowie der Demontage von Klima-, Heizungs- und Lüftungsanlagen tätig. In kleinem Umfang beschäftigte es sich auch mit Asbest- und Schadstoffentsorgung.

In den Augen der Sozialkasse handelte es sich dabei um „Abbruch- und Entkernungsarbeiten in und an Gebäuden“, das „Entfernen von Bauschadstoffen“, um „Erdaushubarbeiten und Entfernen erdgebundener Tanks“ und andere Tätigkeiten, die unter den VTV fielen und damit beitragspflichtig sind. (Der VTV ist der Tarifvertrag über das Sozialkassenwesen im Baugewerbe, seine Bestimmungen sind für die Beitragspflicht zur SOKA-Bau entscheidend).

Ist die Demontage von Öltanks Abbruch oder Abfallentsorgung?

Das Unternehmen bestritt diese Darstellung. Erdtanks habe man nicht rückgebaut, man besitze gar keinen Bagger. Vielmehr seien alte Öltanks vorwiegend aus Kunststoff entfernt, die Tanks zerlegt und entsorgt worden, nachdem das restliche Öl abgepumpt worden sei. Dabei habe es sich vor allem um modulare Batterietanks gehandelt, die nur von den Leitungen getrennt werden mussten. Ansonsten habe man Heizungsanlagen demontiert und dazu Kessel, Warmwasserspeicher, Rohrleitungen und Armaturen entfernt, Lüftungsanlagen samt Klimakompressoren, Lüftungskanälen und Rohrleitungen abgebaut und Galvanisierungs- sowie Förderanlagen und Notstromaggregate aus Industriehallen demontiert. SOKA-pflichtige Bauarbeiten konnte der Betrieb darin nicht erkennen.

Allerdings entschied das Arbeitsgericht Wiesbaden als erste Instanz, dass Demontagearbeiten an Heizungs- und Lüftungsanlagen baugewerbliche Tätigkeiten seien. Die Richter gaben der Klage der SOKA-Bau statt. Immerhin sah das Gericht den Rückbau von Industrieanlagen als nicht baulich. Vor der zweiten Instanz, dem Hessischen Landesarbeitsgericht in Frankfurt am Main, betonte der Betrieb deshalb, dass in vielen Fällen Tankanlagen nur gereinigt und gespült worden seien. Und da es sich bei den Batterietanks um vorgefertigte Massenprodukte aus Kunststoff gehandelt habe, die nur von den Leitungen getrennt werden mussten, sei deren Demontage eher Abfallentsorgung als Bautätigkeit.

Batterietanks als wesentlicher Teil eines Bauwerks

Doch auch das Landesarbeitsgericht war anderer Meinung. Nicht ins Erdreich eingelassene Batterietanks aus Kunststoff seien zwar keine Bauwerke und ihre Entfernung keine Abbrucharbeiten. Trotzdem könnten solche Öltanks Teil eines Bauwerks sein, solange sie an die Heizung angeschlossen sind. Und damit sei es SOKA-pflichtig, sie auszubauen und zu entsorgen. Denn diese Arbeit könne als Vor- oder Nacharbeit zu Heizungsbauarbeiten gesehen werden.

Bei der Demontage von Industrieanlagen, Maschinen und Geräten ist nach Ansicht des LAG entscheidend, ob diese ein wesentlicher Bestandteil des Gebäudes und damit „fest verbunden“ sind. Nicht mit dem Gebäude verbundene Produktionsmaschinen wie Druckmaschinen, Schweißroboter und Schneidwerkzeuge können demnach ohne SOKA-Beitragspflicht entfernt werden. Die Demontage von Kesselanlagen, Heizungs-, Lüftungs-, Klima- und Elektroanlagen wäre dagegen SOKA-pflichtig, soweit es sich nicht nur um die Kühlung, Lüftung oder Versorgung von Produktionsmaschinen geht und die Anlage Teil der Maschinen ist.

Wie so oft bei Urteilen zu SOKA-Fragen werden nur Juristen, die mit Sozialkassenrecht genau vertraut sind, die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts direkt in allen Feinheiten verstehen. Und auch das LAG selbst hat erkannt, dass es nicht abwegig ist, seine Entscheidung für überprüfenswert zu halten: Die Revision zum Bundesarbeitsgericht war ausdrücklich zugelassen worden, auch wenn der beklagte Betrieb keinen Gebrauch davon machte.

Was folgt für Unternehmen, die Demontage von Öltanks, Heizungs- und Lüftungsanlagen oder Maschinen ausführen?

Für Unternehmen, die Öltanks, Industrieanlagen, Maschinen und Versorgungsanlagen demontieren, bedeutet das: Eine SOKA-Beitragspflicht kann sich schneller ergeben als gedacht. Dass die erbrachten Arbeiten nach allgemeinem Verständnis alles andere als baulich sind, ist kein Gegenargument.

Entscheidend ist die Bewertung gemäß VTV. Allerdings gibt es im Einzelfall sehr häufig ein schlagendes Argument gegen die SOKA-Pflicht. Das kann beispielsweise die Mitgliedschaft in einer Innung oder einem Arbeitgeberverband sein. Aber auch die Organisation der Arbeiten und die sonstigen Aufträge. Entscheiden lässt sich dies nur für den konkreten, einzelnen Fall mit all seinen Details.

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