Metallbaubetrieb siegt gegen SOKA-Bau: keine bauliche Tätigkeit

SOKA-Beitragspflicht bei einem Metallbaubetrieb?

Wenn ein Betrieb zum Baugewerbe gehört, muss er für seine Arbeitnehmer Beiträge an die SOKA-Bau zahlen (Beiträge zur Zusatzversorgungskasse und Beiträge zur ULAK – der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse sowie Ausbildungsumlage). Für welche Betriebe die Beitragspflicht gilt, steht im einschlägigen „Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe“ aufgelistet (genauer in § 1 Abs. 2 VTV).
Nur: Es bleibt eine Frage des konkreten Einzelfalls, ob Beitragspflicht besteht, auch wenn dort eine lange Liste von Tätigkeiten steht, die sozialkassenpflichtig sind, samt weiterer Merkmale.

Genau der konkrete Bezug ist jedoch die Chance, Beitragsforderungen der Sozialkasse abzuwehren. Man muss allerdings wissen, worauf es dabei ankommt.

Bei Grenzfällen gibt es oft Streit

Zweifelsfälle gibt es genug – und Streit um SOKA-Bau-Beiträge ebenfalls. Wenn ein Betrieb sich gegen den Beitragsbescheid wehrt, landet die Sache in der Regel vor dem Arbeitsgericht.

Viele Zweifelsfälle gibt es bei Handwerksbetrieben. Hier hakt die SOKA-Bau oft mit Beitragsforderungen ein. Selbst Innungsbetriebe sind – trotz der im letzten Jahr abgeschlossenen Verbändevereinbarung – nicht automatisch vor Beitragsforderungen sicher.

Dann müssen stichhaltige Gegenargumente auf den Tisch – und zwar juristischer Art.

Metallbaubetrieb siegt gegen die SOKA-Bau

Ärger mit der Sozialkasse hatte auch ein hessischer Metallbauer aus dem Raum Wiesbaden, der Balkongeländer, Treppen, Treppengeländer und ähnliche Metallkonstruktionen herstellt. Teilweise werden diese Elemente auch selbst montiert. Die SOKA-Bau sah im Herstellen der Metalltreppen eine „Zusammenhangtätigkeit“ zur Montage, selbst als „Zimmerarbeiten“ wurde die Tätigkeit eingestuft. Jedenfalls lautete die Forderung: Nachzahlung von Beiträgen plus Zinsen.

Der Metallbaubetrieb wehrte sich mit Erfolg. Sowohl das Arbeitsgericht Wiesbaden wie das Hessische Landesarbeitsgericht in Frankfurt gaben ihm recht. Beide entschieden gegen die SOKA-Bau. Das Landesarbeitsgericht ließ die Revision zum Bundesarbeitsgericht zu, weil die tarifliche Einordnung von Herstellungsarbeiten bislang höchstrichterlich ungeklärt ist.

Keine Entwarnung für alle Metallbauer

Das Urteil bezieht sich nur auf den ganz konkreten Fall und diesen bestimmten Metallbaubetrieb. Eine Entwarnung für alle Betriebe der Metallbaubranche darf man daraus nicht ableiten.

Beim nächsten Metallbauer kann die Sache schon wieder anders aussehen, d. h. eine Beitragspflicht zur Sozialkasse bestehen. In jedem Fall muss man eigene, fallspezifische Argumente vorbringen, um SOKA-Bau-Forderungen abzuwehren. Der Hinweis „Wir sind ein Metallbau-Betrieb“ allein reicht nicht. Und zwar unabhängig davon, ob der betreffende Betrieb Behälterbau oder Metalltreppen anbietet, oder Tore und Türen, Geländer oder Zäune, Läden, Schornsteinumwehrungen, Überdachungen aus Metall, Schweißarbeiten, Aluminium-Stahl- oder Edelstahlkonstruktionen.

Auch die SOKA-Bau kann je nach Betrieb und genauer Tätigkeit mit unterschiedlichen Begründungen operieren. Diese beziehen sich vielleicht auf die Arbeitszeitanteile von Montage und Herstellung, auf die Verwendung von „Fertigbauteilen“ oder das angebliche Fehlen typisch metallbaulicher Bearbeitung. Selbst Fragen zur Ausstattung der Werkstatt mit Maschinen oder der Anteil der Gesellen an der Zahl der Arbeitnehmer können Gesichtspunkte werden. Darauf muss man jeweils individuell antworten können.

Was bedeutet das für Ihren konkreten Fall?

Ob Ihr Betrieb der SOKA-Bau Beiträge schuldet oder nicht, lässt sich nicht per Daumenregel entscheiden. Wenn die Sozialkasse Beiträge einfordert, kann es gute Gegenargumente geben – doch Sie müssen dafür sorgen, dass diese auch formuliert werden. Der oben erwähnte Metallbaubetrieb ist ein Beispiel dafür.

Rechtsanwalt Dr. Meides kann Ihnen eine verlässliche Auskunft dazu geben, wie es um die Beitragspflicht Ihres Betriebs bestellt ist. Und er kennt die Argumente, die einen SOKA-Bau-Bescheid zu Fall bringen können. Dr. Meides ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und vertritt seit vielen Jahren Betriebe des Baugewerbes, Ausbaugewerbes und Bauhilfsgewerbes gegen die Sozialkassen.

Das in diesem Beitrag verwendete Foto „bridge“ stammt von Tama66 ©pixabay.com. Herzlichen Dank!