ZVK Steinmetz: Ist Ihr Betrieb überhaupt beitragspflichtig?

Warum gelten Mindestlohn und ZVK-Beitragspflicht für alle Steinmetzbetriebe?

Bestimmte finanzielle Belastungen kann ein Steinmetzbetrieb sich nicht aussuchen, sie ergeben sich aus allgemeinverbindlichen Tarifverträgen.

  • Dazu gehört zum einen der Branchen-Mindestlohn für Steinmetzbetriebe. Seit 01. Mai 2019 liegt er bei 11,85 Euro pro Stunde. Zum 01 Mai 2020 wird er auf 12,20 Euro steigen.
  • Zum andern gilt für Steinmetzbetriebe Beitragspflicht zur ZVK Steinmetz (Zusatzversorgungskasse des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks). Die Beiträge setzen sich aus der Einzahlung in eine Zusatz-Altersversorgung sowie einer Ausbildungsumlage zusammen. In Summe ergibt das 2,6 Prozent vom Bruttolohn für jeden gewerblichen Arbeitnehmer einschließlich von Aushilfen, Technikern und Meistern.

Allerdings gibt es mehr als genug Grenz- und Zweifelsfällen: Betriebe, bei denen keineswegs klar ist, ob sie tatsächlich ein Steinmetzbetrieb im Sinne der Tarifverträge sind.

 „Ist unser Betrieb beitragspflichtig zur ZVK Steinmetz?“

Ein Steinmetzbetrieb kann sich nicht frei entscheiden, ob er Mitglied in der ZVK Steinmetz als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit werden will. Genauso wenig spielt es eine Rolle, ob der Betrieb – etwa über die Mitgliedschaft in der örtlichen Steinmetz- und Bildhauer-Innung –tariflich gebunden ist. Wer unter die Definition des Tarifvertrags fällt, muss Beitrag an die ZVK Steinmetz zahlen.

Genau das ist jedoch für viele Betriebsinhaber die entscheidende Frage: „Muss mein Betrieb Beiträge an die ZVK Steinmetz zahlen?“ Die Antwort ist längst nicht immer eindeutig, ein Nein kann dem Unternehmen viel Geld sparen. Es hängt jedoch davon ab, ob der Betrieb vom Geltungsbereich der Tarifverträge erfasst wird.

Wer fällt unter den Steinmetz-Tarifvertrag, wer ist davon ausgeschlossen?

Der Tarifvertrag für das Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk nennt als seinen Geltungsbereich Betriebe, die …

  • Natur- und Betonwerkstein sowie Verbundstoffe herstellen und bearbeiten (einschließlich von Bekleidungen und Belägen),
  • Natursteinprodukte verlegen und versetzen
  • Restaurierungen und Antragsarbeiten in Naturstein und Kunststein ausführen
  • Reinigungs- und Imprägnierungsarbeiten am Stein ausführen,
  • Garten- und Landschaftsgestaltung in Natur- und Betonwerkstein ausführen,
  • Grabmale herstellen, bearbeiten und versetzen
  • Bildhauerarbeiten übernehmen, einschließlich künstlerischer Arbeiten.

Gleichzeitig sind bestimmte Betriebe explizit ausgeschlossen. Die Tarifverträge haben keine Gültigkeit für

  • Baubetriebe
  • das Betonsteinhandwerk und -gewerbe,
  • Betriebe des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus
  • industrielle Naturwerksteinbetriebe

Ein Sonderfall ist das Betonwerkstein- und Terrazzohandwerk, hier gelten die Tarifverträge über ZVK-Beitragspflicht nur für bestimmte Betriebe und Regionen.

Muss Ihr Betrieb Beiträge an die ZVK Steinmetz zahlen? Das sollten Sie prüfen lassen!

Gerade bei Betrieben, die sich nicht als typische Vertreter des Steinmetzhandwerks oder als klassische Steinbildhauer sehen, kann es sich lohnen, die ZVK-Beitragspflicht nicht einfach in vorauseilendem Gehorsam hinzunehmen.

Ein Beispiel lieferte vor kurzem ein Restaurator mit abgeschlossenem Fachhochschulstudium, der sich auf die Restauration von Steindenkmälern und historischen Bauwerken spezialisiert hat. Als die ZVK von ihm Beiträge und Auskunft über die Bruttogehälter seiner Mitarbeiter forderte, weigerte er sich. Die ZVK Steinmetz verklagte ihn – und scheiterte sowohl vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden wie vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht in Frankfurt am Main.

Aufgrund seiner akademischen Ausbildung und seiner wissenschaftlich-kunsthistorischen Arbeitsweise sei er als Freiberufler einzustufen, urteilten die Richter. Die Tarifverträge gelten jedoch nur für Gewerbebetriebe. Auch wenn das LAG-Urteil noch nicht rechtskräftig ist und die ZVK Steinmetz noch Revision zum Bundesarbeitsgericht beantragen kann, ist die Entscheidung ein klarer Erfolg für den Restaurator.

Fragen Sie Fachanwalt Dr. Meides, ob Sie der ZVK Steinmetz Beiträge schulden

Rechtsanwalt Dr. Meides hat sich als Fachanwalt für Arbeitsrecht auf Rechtsfragen rund um die tariflichen Sozialkassen spezialisiert. Er kann Ihnen schnell sagen, wie die Aussichten in Ihrem konkreten Fall stehen. Rufen Sie ihn an oder schreiben Sie ihm eine Nachricht.

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