Beim Griff in die Kasse folgt die fristlose Kündigung

Wer in die Kasse seines Arbeitgebers greift, darf fristlos entlassen werden. Mit diesem Urteil weicht das Landesarbeitsgericht (LAG) Mainz vom Grundsatz ab, dass eine Abmahnung der Kündigung vorausgehen sollte.

Im vorliegenden Fall war eine Abmahnung nicht erforderlich, weil der Vorwurf derart schwerwiegend war.

Die klagende Arbeitnehmerin war in einem Speditionsunternehmen unter anderem für die Bareinnahmen der betriebseigenen Tankstelle verantwortlich. Nach den Feststellungen des Gerichts hatte sie in die Kasse gegriffen und insgesamt 7100,00 € in die eigene Tasche gesteckt. Als der Arbeitgeber das herausfand, kündigte er der Mitarbeiterin fristlos.

Obwohl das Bundesarbeitsgericht grundsätzlich eine vorherige Abmahnung verlangt, darf von diesem Grundsatz abgewichen werden, wenn die Handlung des Arbeitnehmers schwerwiegend genug ist. Nach dem aktuellen Gerichtsurteil des LAG Mainz ist der Griff in die Kasse geeignet das Vertrauensverhältnis zwischen Mitarbeiter und Arbeitgeber nachhaltig zu zerstören (Az.: 11 611/11).

Die Mainzer Richter beziehen sich dabei durchaus auf die Rechtsprechung des BAG, das zuletzt in der sogenannten Emmely-Entscheidung im Juni 2010 die Kündigung einer Mitarbeiterin für unwirksam erklärt hatte, weil diese zwei Pfandbons im Gesamtwert von 1,30 EUR an sich genommen hatte. Die Richter des Bundesarbeitsgerichts wiesen hier darauf hin, dass in solchen Fällen eine Abmahnung hätte vorausgehen müssen(Az.: 2 AZR 541/09). Die Mainzer Richter betonten nun aber noch einmal, dass bei schwerwiegenden Verstößen der Arbeitgeber auch weiterhin keine vorherige Abmahnung aussprechen müsse. Denn es dürfe unterstellt werden, dass das Vertrauensverhältnis selbst dann auf Dauer zerstört sei, wenn sich der Mitarbeiter künftig korrekt verhalten werde.