EuGH: Urlaubsanspruch bleibt auch nach Wechsel von Voll- in Teilzeit in voller Höhe erhalten

Wenn ein Arbeitnehmer seine Arbeitszeit verringert, darf er dadurch keine bereits erworbenen Urlaubsansprüche verlieren. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem aktuellen Beschluss klar gestellt. EuGH, Beschluss vom 13.6.2013 (C-415/12)

Eine Arbeitnehmerin war bis zu einer schwangerschaftsbedingten Unterbrechung ihrer Erwerbstätigkeit in Vollzeit in einer Fünf-Tage-Woche beschäftigt gewesen. Nach ihrer Rückkehr arbeitete sie nur noch mit halber Arbeitszeit in einer Drei-Tage-Woche. Beim folgenden Jahreswechsel wollte sie den Resturlaub von 29 Tagen aus der Zeit ihrer Vollzeitbeschäftigung in das nächste Jahr übertragen lassen.

Ihr Arbeitgeber nahm für den Urlaubsanspruch bei Wechsel von Voll- in Teilzeit folgende Umrechnung vor. Die 29 Tage wurden zur Umrechnung in Wochen durch 5 geteilt und anschließend mit 3 multipliziert. Im Ergebnis erhielt die Arbeitnehmerin 17 Arbeitstage in das nächste Kalenderjahr übertragen. Dagegen klagte sie vor dem Arbeitsgericht. Das Arbeitsgericht Nienburg vertrat die Auffassung, dass die Umrechnungsmethode gegen Europarecht verstößt. Es kam zu einer Vorlage beim EuGH, wie die Umrechnung vorzunehmen sei.

Der EuGH folgte in seinem Beschluss der Auffassung der Nienburger Richter. Er entschied, dass eine Kürzung des während der Vollzeitbeschäftigung erworbenen Urlaubs gegen Artikel 7 der Europäischen Arbeitszeitrichtlinie verstößt, der die Grundsätze zum Jahresurlaub regelt.

Praxistipp: Der Beschluss des EuGH ist verbindlich somit in Zukunft für die Berechnung der Urlaubstage beim Übergang von Voll- zu Teilzeit maßgeblich. Das gilt allerdings nur für den vierwöchigen Mindesturlaub pro Jahr, der europarechtlich vorgeschrieben ist. Für darüber hinausgehende Urlaubsansprüche können in Tarif- und Arbeitsverträgen abweichende Regelungen vereinbart werden. Zum Beispiel auch die oben genannte und für Arbeitnehmer ungünstigere Berechnungsmethode.

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