Hätten Sie es gewusst? – Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) ist für alle Arbeitgeber verpflichtend

Die weitestgehend unbekannte Präventionsvorschrift des § 84 Abs. 2 SGB IX – in Kraft getreten bereits am 01.05.2004 – verpflichtet alle Arbeitgeber zum Eingliederungsmanagement, sobald ein Arbeitnehmer länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig ist innerhalb eines Jahres, unabhängig von der Betriebsgröße.

Das betriebliche und behördliche Eingliederungsmanagement, das zur Fürsorgepflicht des Arbeitgebers für erkrankte Mitarbeiter gehört, ist nicht nur für behinderte und schwerbehinderte, sondern gleichermaßen auch für nichtbehinderte Menschen, also für sämtliche Beschäftigte einschließlich der Beamten durchzuführen.

Sinn und Zweck dieser Regelung ist, umgehend zu klären,

– wie die Arbeitsunfähigkeit überwunden werden kann und damit Fehlzeiten verringert werden können,
– mit welchen Hilfen und Leistungen einer erneuten Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt werden kann und
– wie der Arbeitsplatz erhalten, die Fähigkeiten des Arbeitnehmers weiter genutzt und eine erhöhte Einsatzfähigkeit und Produktivität sichergestellt werden können.

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