Kurzinfo: Wie ist das mit der Entgeltfortzahlung an Feiertagen?

§ 2 EFZG gewährt Entgeltfortzahlung nur bei Arbeitsausfall infolge eines gesetzlichen Feiertags. Gemeint sind Feiertage, die durch Bundes- oder Landesgesetze angeordnet sind. Für diese Feiertage besteht im Grundsatz das Arbeitsverbot des § 9 Abs. 1 ArbZG. Arbeitszeiten, die wegen eines gesetzlichen Feiertags ausfallen, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bezahlen.

Kirchliche Feiertage, fallen nicht unter diese Regelung, wenn sie nicht auch gleichzeitig gesetzliche Feiertage sind. In einigen Bundesländern haben Arbeitnehmer jedoch nach Landesgesetzen einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit zur Religionsausübung. In allen übrigen Bundesländern müssen Arbeitnehmer, die kirchliche Feiertage zelebrieren wollen, Arbeitszeitguthaben abbauen oder Urlaubstage verwenden.

Ab 2017 wird ein weiterer gesetzlicher Feiertag hinzukommen: der Reformationstag.

Das in diesem Artikel verwendete Foto stammt von Dennis Skley. Herzlichen Dank!