Leistungsbonus kann zum Mindestlohn zählen

Seit der Einführung des Mindestlohns streiten Arbeitnehmer und Arbeitgeber häufig darüber, welche Lohnbestandteile zum Mindestlohn zählen und welche nicht. Arbeitnehmer behaupten dabei regelmäßig, dass alle über den Grundlohn hinausgehende Zahlungen nicht zum Mindestlohn dazugerechnet werden dürfen. Die Gerichte erteilen den Arbeitnehmern allerdings häufig eine Absage. So auch in einem aktuell entschiedenen Fall vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf.

Hier hatte die Mitarbeiterin geltend gemacht, dass der Leistungsbonus in die Berechnung des Mindestlohns nicht einfließen dürfe. Der Bonus sei vielmehr zusätzlich zu dem Grundlohn in Höhe von 8,50 EUR pro Stunde zu zahlen.

Der Sachverhalt

Bis zum 31.12.2014 erhielt die Klägerin eine Grundvergütung in Höhe von 8,10 EUR pro Stunde. Daneben zahlte der Arbeitgeber einen „freiwilligen Brutto/Leistungsbonus von max. 1,00 EUR, der sich nach der jeweilig gültigen Bonusregelung“ richtete.

Änderung nach Einführung des MiLoG

Der Arbeitgeber teilte der Arbeitnehmerin anlässlich der Einführung des MiLoG mit, die Grundvergütung betrage weiter 8,10 EUR brutto pro Stunde, der Brutto/Leistungsbonus max. 1,00 EUR pro Stunde. Vom Bonus würden allerdings 0,40 EUR pro Stunde fix gezahlt. Die Klägerin hatte hierzu erklärt, dass der Leistungsbonus in die Berechnung des Mindestlohns nicht einbezogen werden dürfe. Der Bonus sei aus ihrer Sicht zusätzlich zu der Grundvergütung in Höhe von 8,50 EUR pro Stunde zu zahlen.

Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf (Az. 5 Ca 1675/15)

Das Arbeitsgericht Düsseldorf (Urteil, Az. 5 Ca 1675/15) hat die Klage abgewiesen. Zweck des MiLoG sei es, dem oder der Vollzeitbeschäftigten durch eigenes Einkommen die Sicherung eines angemessenen Lebensunterhalts zu ermöglichen. Es komme – unabhängig von der Bezeichnung einzelner Leistungen – allein auf das Verhältnis zwischen dem tatsächlich an den Arbeitnehmer gezahlten Lohn und dessen geleisteter Arbeitszeit an.

Kriterium für die Beurteilung: „Lohn im eigentlichen Sinn“

Mindestlohnwirksam seien daher alle Zahlungen, die als Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung mit Entgeltcharakter gezahlt würden. Da ein Leistungsbonus, anders als beispielsweise vermögenswirksame Leistungen, einen unmittelbaren Bezug zur Arbeitsleistung aufweise, handele es sich um „Lohn im eigentlichen Sinn“, der in die Berechnung des Mindestlohns einzubeziehen sei.

Gericht:
Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.04.2015 – 5 Ca 1675/15

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