Neuer Beitrag der Sozialkassen Bau für Solo-Selbständige

Seit 1.4.2015 sollen Baubetriebe an die Sozialkassen Bau (Soka Bau) einen jährlichen Mindestbeitrag für das Berufsbildungsverfahren bezahlen.

Betroffen sind vom neuen Beitrag der Sozialkassen Bau besonders Solo-Selbständige, die keine gewerblichen Arbeitnehmer beschäftigen, und daher bislang keinen Beitrag bezahlen mussten.

Der neue Mindest-Beitrag der Sozialkassen Bau wurde in § 17 des Sozialkassentarifvertrag Bau zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeberverbänden so vereinbart und wird voraussichtlich vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales für allgemeinverbindlich erklärt.

Dieser Mindestbeitrag beträgt durchschnittlich 75,00 EUR monatlich. Erstmalig für den Zeitraum April bis September 2015 sind 450,00 EUR bis zum 20.11.2015 an die Soka Bau zu zahlen und anschließend 900,00 EUR jährlich.

Bisher war es die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass für Betriebe, in denen der Betriebsinhaber allein tätig ist, tarifliche Verpflichtungen durch die Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes nicht begründet werden (BAG, Urt. v. 24.08.1994 – 10 AZR 980/93).

Mit diesem Grundsatz bricht der neue Beitrag der Sozialkassen Bau. Daneben besteht diese Beitragsverpflichtung pauschal ohne Bezug zu einer Leistung oder überhaupt Leistungsfähigkeit. Es ist zu erwarten, dies werden viele betroffene Solo-Selbstständige nicht einfach hinnehmen.

Neuer Mindestbeitrag zur Berufsbildung an die Soka Bau:
Wenn Sie von der neuen Regelung betroffen sind, sollten Sie sich an einen auf dieses Thema spezialisierten Anwalt wenden. Rechtsanwalt Dr. Peter Meides steht Ihnen dafür gerne zur Verfügung.

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