SOKA-Bau – Beiträge als Geschäftsführer und Leitende Angestellte?

Besteht SOKA-Bau-Beitragspflicht auch für Geschäftsführer und Leitende Angestellte?

Unternehmen, die unter die komplizierten Bestimmungen des VTV fallen, müssen für ihre Arbeitnehmer Beiträge zur SOKA-Bau bezahlen. (VTV ist der „Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe“, SOKA-Bau steht für die „Sozialkassen der Bauwirtschaft“).

Für „gewerbliche Arbeitnehmer“, sprich Arbeiter, ist das ein Anteil am Bruttolohn (aktuell zwischen 17,2 und 26,55 %, je nach Sitz des Unternehmens). Für Angestellte wie die Sekretärin oder den Buchhalter des Bauunternehmens wird dagegen eine Pauschale fällig, unabhängig von ihrem Bruttolohn (derzeit zwischen 25 € und 79,50 €).

Aber was ist mit Geschäftsführer und leitende Angestellte?

Die einfache Antwort

Faustregel: Wer nicht an den Betriebsratswahlen teilnehmen darf (bzw. dürfte, falls es einen Betriebsrat geben würde), für den wird auch kein SOKA-Beitrag fällig.

Geschäftsführer, Vorstände und Gesellschafter zahlen keinen SOKA-Beitrag

Chefs sind sozusagen von der Beitragszahlung ausgenommen. Grundsätzlich gehören dazu

  • Geschäftsführer einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt)
  • Geschäftsführer-Gesellschafter
  • Vorstände einer AG
  • Gesellschafter einer OHG
  • vertretungsberechtigte Gesellschafter einer GbR

Für sie wird auch dann kein Sozialkassenbeitrag fällig, wenn sie einen Arbeits- oder Dienstvertrag mit dem Unternehmen haben und ein Gehalt beziehen. (Maßgeblich ist die Position per Gesetz, Satzung etc., die genaue Definition ergibt sich aus § 5 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 BetrVG.)

Leitende Angestellte

Für leitende Angestellte gibt es eine entsprechende Regelung. Als leitender Angestellter in diesem Sinne gilt, wer …

  • Personalverantwortung hat, d. h. Arbeitnehmer einstellen oder entlassen kann, oder
  • über Prokura verfügt, oder
  • „Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung … des Betriebs von Bedeutung“ sind bzw. „Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft“.

Ausschlaggebend ist § 5 Abs. 3 BetrVG. Damit ist ein Betriebsleiter in aller Regel ein leitender Angestellter und deshalb beitragsfrei. Beim Bauleiter hängt es von seinen Befugnissen ab. Ein Polier ist in den meisten Fällen kein leitender Angestellter in diesem Sinne –selbst dann nicht, wenn er selbstständig Hilfskräfte einstellen und entlassen darf. Für ihn wird also in der Regel ein SOKA-Bau-Beitrag fällig.

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Das in diesem Beitrag verwendete Foto „building“ stammt von jarmoluk ©pixabay.com. Herzlichen Dank!