SOKA-Bau: Millionen Nachzahlung für Metallbaubetrieb im Unternehmensverbund
Stellen Sie sich vor, Sie führen einen Handwerksbetrieb – einen Hersteller von Stahl- und Blechteilen – in einem Unternehmensverbund. Und plötzlich flattert eine Zahlungsaufforderung der tarifvertraglichen Sozialkasse der Bauwirtschaft (ULAK / SOKA-Bau) über mehr als 10 Millionen Euro ins Haus. Das Arbeitsgericht hat das Unternehmen zur Zahlung verurteilt – und die Begründung des Gerichts sollte jeden mittelständischen Handwerksbetrieb aufhorchen lassen, der Teil einer Unternehmensgruppe ist oder eng mit Schwesterfirmen zusammenarbeitet.
Der Fall: Ein Hersteller, ein Unternehmensverbund, eine gewaltige Rechnung
Die Beklagte in einem Unternehmensverbund stellt in ihrem Werk Stahl-, Aluminium- und Feinblechelemente her. Die Parteien streiten um Ansprüche der SOKA-Bau auf Zahlung von Mindestbeiträger für Angestellte und gewerbliche Arbeitnehmer zur tarifvertraglichen Sozialkasse der Bauwirtschaft für einen Zeitraum von vier Jahren in Höhe von über zehn Millionen Euro.
Das Unternehmen selbst ist mit Erstellung, Instandhaltung, Instandsetzung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken nicht befasst – also selbst baugewerblich gar nicht tätig. Es ist schlicht Herstellungsbetrieb. Trotzdem musste es zahlen. Wie kann das sein?
Warum ein reiner Metallverarbeiter plötzlich als „Baubetrieb“ gilt
Die SOKA-Bau argumentierte, dass die Beklagte einen sogenannten Fertigbaubetrieb unterhält. Das Gericht bestätigte das: Die Beklagte produziert Systembauteile aus Stahl, Aluminium, Feinblech. Hierbei handelt es sich um Fertigbauteile im Sinne des § 1 Absatz 2 Abschnitt V Nummer 13 VTV.
Entscheidend ist dabei nicht, wie die Firma sich selbst bezeichnet oder was im Handelsregister steht. Das Gericht stellte klar: Unter Fertigbau ist eine Bauweise zu verstehen, die in einer Fabrik hergestellte und auf der Baustelle zu einem Gesamtbauwerk zusammengefügte Bauteile verwendet, wie zum Beispiel Decken oder Wände. Fertigbauteile sind Bauteile aus einem oder mehreren Bau- oder Werkstoffen, die serienmäßig oder zumindest in größerer Stückzahl in entsprechenden Betrieben oder Werken für den Einbau auf der Baustelle gefertigt werden.
Konkret bewertete das Gericht auch die von der Beklagten hergestellten Bauteile: Etwa die von der Beklagten hergestellten Stützen (Stahlbautragwerke) ersetzen die herkömmliche Weise im Massivbau. Erst durch den Einbau der Stützen wird eine tragende Verbindung der einzelnen Bauwerkselemente ermöglicht. Diese Verbindung müsste ansonsten auf der Baustelle durch Mauerwerk oder durch Verschalung und anschließendes Ausgießen erfolgen. Auch Fassadenelemente und Fensterrahmen wurden als Fertigbauteile eingestuft.
Die Herstellung von Bauteilen allein begründet aber die Beitragspflicht nach dem VTV zur SOKA-Bau noch nicht.
Der entscheidende Punkt: Der „Unternehmenszusammenschluss“
Hier wird es für viele Handwerksbetriebe in Firmenverbünden brisant. Der Tarifvertrag (VTV) erfasst auch Betriebe, deren Teile innerhalb eines Unternehmenszusammenschlusses durch ein anderes Unternehmen desselben Verbunds montiert werden. Das Bundesarbeitsgericht hat diesen Begriff sehr weit ausgelegt:
„Der Begriff des ‚Unternehmenszusammenschlusses‘ im VTV orientiert sich nicht an betriebsverfassungs- oder wettbewerbsrechtlichen Vorschriften, sondern ist sehr weit und untechnisch gewählt, um möglichst alle denkbaren Erscheinungsformen zu erfassen. Mit diesem Begriff haben die Tarifvertragsparteien bewusst einen Terminus gewählt, der nicht mit bestimmten Rechtsformen oder bestimmten Rechtsbeziehungen verbunden ist. Mit dem Zusatz ‚unbeschadet der gewählten Rechtsform‘ haben sie verdeutlicht, dass dieser Begriff entsprechend dem Zweck der Tarifbestimmung weit zu verstehen ist. Jede Umgehung der Tarifunterworfenheit soll verhindert werden.“
Im konkreten Fall reichte es aus, dass die Beklagte und ein Montageunternehmen eine selbe Beteiligungsgesellschaft haben. Eine direkte gesellschaftsrechtliche Verbindung zwischen Schwesterfirmen ist gar nicht nötig. Es genügt das gemeinsame Beteiligungsunternehmen: Dies genügt zur Bejahung einer unmittelbaren gesellschaftsrechtlichen Beteiligung im Tarifsinne, denn eine Beteiligungsgesellschaft genügt als das „verbindende Glied“.
Die Beweislast-Regeln, die jeder Betrieb kennen sollte
| Wer? | Was muss dargelegt werden? |
| ULAK/SOKA-Bau (Kläger) | Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass in einem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend baugewerbliche Tätigkeiten verrichtet werden, obliegt dem Kläger (Soka-Bau). Sein Sachvortrag ist schlüssig, wenn er Tatsachen vorträgt, die den Schluss zulassen, der Betrieb des Arbeitgebers werde vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfasst. |
| Arbeitgeber (Beklagter) | Der Arbeitgeber hat sich hierzu nach § 138 Absatz 2 ZPO zu erklären. Regelmäßig obliegt ihm die Last des substantiierten Bestreitens, weil der Kläger (Soka-Bau) außerhalb des Geschehensablaufes steht. Das substantiierte Bestreiten kann sich auf die Art und/oder den Umfang der verrichteten Arbeiten beziehen. Um feststellen zu können, welche Tätigkeiten in welchem Umfang ausgeübt wurden, muss der Arbeitgeber entsprechende Tatsachen darlegen, einschließlich der zeitlichen Anteile der verschiedenen Tätigkeiten. |
Wichtig: Nicht erforderlich ist, dass die SOKA-Bau jede Einzelheit der behaupteten Tätigkeit vorträgt. Da sie regelmäßig keine näheren Einblicke in die dem Gegner bekannten Arbeitsabläufe hat, kann sie, wenn Anhaltspunkte für einen Baubetrieb vorliegen, auch von ihr nur vermutete Tatsachen behaupten und unter Beweis stellen. Unzulässig ist dieses prozessuale Vorgehen erst dann, wenn die SOKA-Bau ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich Behauptungen „ins Blaue hinein“ aufstellt.
Diese sogenannte „abgestufte Darlegungs- und Beweislast“ führt in der Praxis oft dazu, dass sich Betriebe zu wenig auf die Klage vorbereiten und dann vor Gericht verlieren – nicht weil sie inhaltlich falsch liegen, sondern weil sie ihre Gegenargumente nicht ausreichend konkret vortragen.
Auch Mindestbeiträge ohne Lohnnachweise sind möglich
Ein weiterer wichtiger Punkt: Wenn ein Betrieb keine Angaben zu Löhnen macht, darf die SOKA-Bau einfach mit Durchschnittswerten rechnen. Die Zugrundelegung von Mindestbeiträgen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zulässig, wenn wie hier seitens des Arbeitgebers keine Angaben zumindest zu den Bruttolohnsummen erfolgten beziehungsweise diese sich nicht ermitteln lassen. Die SOKA-Bau stützt die Mindestbeiträge auf die vom Statistischen Bundesamt ermittelten Durchschnittslöhne in der Bauwirtschaft. Das kann die Klageforderung hoch treiben – gerade wenn die tatsächlichen Löhne niedriger wären.
Was Handwerksbetriebe aus diesem Urteil lernen können
- Prüfen Sie Ihre Unternehmensstruktur. Wenn Ihr Betrieb Teil einer Unternehmensgruppe ist und Produkte an Schwesterfirmen liefert, die diese dann verbauen, kann bereits die gemeinsame Beteiligungsgesellschaft für die Anwendung des VTV ausreichen – auch ohne direkte vertragliche Bindung zwischen den Schwesterfirmen.
- Dokumentieren Sie genau, wer was montiert. Halten Sie konkret fest: welche Firma, welcher Auftrag, welches Bauvorhaben, welcher Zeitraum.
- Halten Sie Verträge bereit. Sie brauchen die tatsächlich unterschriebenen Verträge mit den konkreten Subunternehmern.
- Beachten Sie die Fristen. Die tariflichen Verjährungs- und Ausschlussfristen betragen in der Regel drei Jahre. SOKA-Bau hat Forderungen rechtzeitig innerhalb der tariflichen Ausschluss- und Verjährungsfristen von drei Jahren nach Fälligkeit im Sinne des § 21 VTV geltend zu machen.
Fazit: Millionenrisiko lauert oft im Kleingedruckten
Dieses Urteil zeigt eindrucksvoll, wie weitreichend der betriebliche Geltungsbereich des VTV ausgelegt wird – gerade bei Betrieben innerhalb größerer Unternehmensgruppen. Ein Metallverarbeiter, der sich selbst nie als „Baubetrieb“ verstanden hat, wird durch die Belieferung verbundener Montagefirmen plötzlich beitragspflichtig – mit einer Nachforderung in zweistelliger Millionenhöhe.
Dr. Meides Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht sind seit langem auf Rechtskonflikte mit den tariflichen Sozialkassen spezialisiert. Wir beraten Unternehmen aller Größen und Branchen zur tariflichen Sozialkassenpflicht, prüfen Ihren Unternehmenszusammenschlus und Vertragsstrukturen auf SOKA-Risiken und übernehmen die juristische Abwehr unberechtigter SOKA-Forderungen an Beiträgen und Zinsen.
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