Schwarzarbeit Bau: SOKA-Bau klagt erfolgreich
Schwarzarbeit im Baugewerbe: Was Handwerker jetzt wissen müssen
Das Hessische LAG verurteilte einen Bauunternehmer wegen Schwarzarbeit und Scheinselbstständigkeit zur Nachzahlung von über 219.000 Euro an die Tarifvertragliche Sozialkasse der Bauwirtschaft (SOKA-Bau). Wer Subunternehmer einsetzt, die nur ihre Arbeitskraft einbringen, riskiert strafrechtliche und zivilrechtliche Konsequenzen.
Wenn der Subunternehmer in Wirklichkeit Ihr Arbeitnehmer ist
Stellen Sie sich vor: Sie betreiben seit Jahren einen Handwerksbetrieb, beschäftigen einige Mitarbeiter und vergeben Hilfsarbeiten auf Ihren Baustellen an externe Subunternehmer. Alles läuft, die Rechnungen kommen, die Aufträge werden erledigt. Und dann steht plötzlich das Hauptzollamt vor der Tür.
Genau das ist einem Bauunternehmer passiert, über dessen Fall das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) im März 2026 entschieden hat. Das Ergebnis: Er musste über 219.000 Euro an die Sozialkasse der Bauwirtschaft nachzahlen, wegen Schwarzarbeit und sogenannter Scheinselbständigkeit.
Was war passiert? Der Fall in Kürze
Ein Einzelunternehmer betrieb über mehrere Jahre einen baugewerblichen Betrieb. Er meldete offiziell nur wenige Arbeitnehmer an, teilweise nur in Teilzeit. Gleichzeitig erzielte er Jahresumsätze von mehreren Hunderttausend Euro. Diese Diskrepanz fiel dem Hauptzollamt auf.
Bei einer Durchsuchung der Geschäftsräume wurden Rechnungen von angeblichen Subunternehmern sichergestellt. Auffällig: Die Rechnungen ähnelten sich stark, sogar identische Schreibfehler tauchten auf. Die angeblichen Subunternehmer hatten weder eigene Arbeitnehmer noch eine eigene Betriebsstätte. Sie erledigten einfache Hilfsarbeiten wie Aufräumen, Bauschutt beseitigen oder Werkzeuge reinigen und wurden nach Stunden bezahlt.
Das Amtsgericht verurteilte den Unternehmer wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung. Er räumte die Taten ein. Anschließend klagte die Sozialkasse der Bauwirtschaft (SOKA-Bau / ULAK) auf Nachzahlung der ausstehenden tariflichen Sozialkassenbeiträge und bekam in beiden Instanzen Recht.
Was ist Scheinselbständigkeit – und warum ist sie so gefährlich?
Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn jemand formal als selbstständiger Unternehmer oder Subunternehmer auftritt, in Wirklichkeit aber wie ein Arbeitnehmer tätig ist. Das Gesetz (§ 611a BGB) schaut nicht auf den Vertrag, sondern auf die tatsächliche Durchführung der Zusammenarbeit.
Ein Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn der Beschäftigte:
| Merkmal | Erläuterung |
| Weisungsgebunden ist | Er kann Arbeitszeit, Ort und Inhalt nicht frei bestimmen |
| Eingegliedert ist | Er arbeitet im Betriebsablauf integriert |
| Kein Unternehmerrisiko trägt | Er setzt nur seine Arbeitskraft ein, kein eigenes Kapital |
| Keine eigene Struktur hat | Keine eigenen Mitarbeiter, keine Betriebsstätte, keine anderen Auftraggeber |
Das Gericht betonte dabei einen wichtigen Grundsatz: Auch ohne ausdrückliche Weisungen kann ein Arbeitsverhältnis vorliegen, wenn der Auftraggeber durch seine Organisationsstruktur faktisch steuert, was der Beschäftigte tut. Wer als Subunternehmer ausschließlich auf einen einzigen Auftraggeber angewiesen ist, keine eigenen Kontakte hat und nur seine Arbeitskraft einbringt, ist in der Regel Arbeitnehmer – egal was im Vertrag steht.
Die 66-Prozent-Regel: Wie die SOKA-Bau die Beitragshöhe berechnet
Weil bei Schwarzarbeit naturgemäß keine ordentlichen Lohnunterlagen vorliegen, darf die SOKA-Bau die geschuldeten Beiträge schätzen (§ 287 ZPO). Das Gericht hat dabei eine Faustformel bestätigt, die aus dem Strafrecht stammt:
> Im lohnintensiven Baugewerbe entfallen erfahrungsgemäß rund zwei Drittel (66 %) des Nettoumsatzes auf Lohnkosten.
Die SOKA-Bau nimmt also den monatlichen Nettoumsatz des Betriebs, multipliziert ihn mit 0,66 und erhält so die fiktive Bruttolohnsumme. Darauf werden dann die Beiträge der SOKA-Bau berechnet.
Im vorliegenden Fall ergab das eine Nachforderung von knapp 192.000 Euro allein für die Schwarzlöhne und zusätzlich rund 27.000 Euro für die namentlich bekannten scheinselbstständigen Personen.
Verjährung: Wann ist man sicher?
Viele Unternehmer glauben, nach einigen Jahren sei das Thema erledigt. Das ist ein gefährlicher Irrtum. Für die SOKA-Bau gilt (seit 2019) zwar eine dreijährige Verfallfrist – aber diese beginnt erst zu laufen, wenn die Kasse von den Vorgängen Kenntnis erlangt. Im vorliegenden Fall erfuhr die Sozialkasse erst durch eine Mitteilung des Hauptzollamts von den Vorgängen. Erst ab diesem Zeitpunkt begann die Frist zu laufen.
Das bedeutet: Selbst wenn die Schwarzarbeit einige Jahre zurückliegt, kann die SOKA-Bau noch klagen, solange sie erst kürzlich davon erfahren hat.
Was bedeutet das für Sie als Handwerker und Bauunternehmer?
Das Urteil hat klare Konsequenzen für die Praxis. Wer Subunternehmer einsetzt, sollte folgende Punkte ernsthaft prüfen:
- Prüfen Sie, ob Ihre Subunternehmer wirklich selbstständig sind.
Haben sie eigene Mitarbeiter? Eine eigene Betriebsstätte? Andere Auftraggeber? Eigene Betriebsmittel? Wenn Sie alle diese Fragen mit „Nein” beantworten müssen, ist Vorsicht geboten.
- Achten Sie auf den Vertragsinhalt – aber verlassen Sie sich nicht darauf.
Ein schriftlicher Subunternehmervertrag schützt Sie nicht, wenn die tatsächliche Zusammenarbeit wie ein Arbeitsverhältnis aussieht. Das Gericht schaut auf die Realität, nicht auf das Papier.
- Definieren Sie ein klares, abgrenzbares Werk.
Werkverträge müssen ein konkretes Ergebnis beschreiben – zum Beispiel „Verlegung von 80 Quadratmetern Fliesen in Raum X bis zum Datum Y”. Stundenweise Abrechnung für Hilfsarbeiten ist ein starkes Indiz für ein Arbeitsverhältnis.
- Behalten Sie das Verhältnis von Umsatz und gemeldeten Arbeitnehmern im Blick.
Wenn Ihr Umsatz deutlich höher ist als das, was Ihre offiziell gemeldeten Mitarbeiter leisten könnten, müssen Sie das belastbar erläutern können.
- Reagieren Sie auf Ermittlungen sofort und substantiiert.
Ein pauschales „Ich habe nichts falsch gemacht” reicht vor Gericht nicht aus. Wer nach einer strafrechtlichen Verurteilung im folgenden Zivilprozess einfach alles abstreitet, ohne konkrete Gegenargumente zu liefern, verliert.
- Holen Sie sich frühzeitig rechtlichen Rat.
Wenn das Hauptzollamt, die Deutsche Rentenversicherung oder die SOKA-Bau an Ihre Tür klopfen, ist schnelles Handeln entscheidend. Jede Aussage, die Sie in diesem Stadium machen, hat Konsequenzen.
Was droht im Ernstfall?
Die Folgen von Schwarzarbeit und Scheinselbstständigkeit im Baugewerbe sind erheblich:
| Konsequenz | Details |
| Tarifliche Sozialkassenbeiträge | Nachzahlung an SOKA-Bau für bis zu drei Jahre rückwirkend, geschätzt nach der 66-%-Regel |
| Sozialversicherungsbeiträge | Nachforderung durch die Deutsche Rentenversicherung (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) |
| Strafrecht | § 266a StGB: Vorenthalten von Arbeitsentgelt, bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe |
| Säumniszuschläge | Auf alle Nachforderungen fallen Zinsen und Zuschläge an |
| Reputationsschaden | Strafrechtliche Verurteilungen sind öffentlich und können Aufträge kosten |
Fazit: Subunternehmer ja – aber mit Augenmaß und rechtlicher Absicherung
Der Einsatz von Subunternehmern ist im Baugewerbe völlig legitim und wirtschaftlich sinnvoll. Entscheidend ist aber, dass die Zusammenarbeit tatsächlich auf selbstständiger Basis erfolgt. Wer das nicht sorgfältig prüft und dokumentiert, riskiert empfindliche Nachzahlungen, strafrechtliche Konsequenzen und den Ruf seines Betriebs.
Das Hessische Landesarbeitsgericht hat mit seinem Urteil vom März 2026 einmal mehr klargestellt: Die Gerichte schauen hinter die Fassade von Verträgen und Rechnungen. Wer Personen beschäftigt, die ausschließlich ihre Arbeitskraft einbringen, kein eigenes Risiko tragen und vollständig in seinen Betrieb eingegliedert sind, ist deren Arbeitgeber mit allen Pflichten, die dazu gehören.
Haben Sie Fragen zu Subunternehmerverträgen oder einer laufenden Betriebsprüfung?
Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Subunternehmerverträge rechtssicher gestaltet sind, oder wenn Sie bereits Post vom Hauptzollamt, der Deutschen Rentenversicherung oder der SOKA-Bau erhalten haben, sollten Sie nicht zögern. Je früher Sie handeln, desto besser lassen sich Schäden begrenzen.
Dr. Meides Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht sind seit langem auf Rechtskonflikte mit den tariflichen Sozialkassen spezialisiert. Wir beraten Unternehmen aller Größen und Branchen zur tariflichen Sozialkassenpflicht und übernehmen die juristische Abwehr unberechtigter Sozialkassen- und SOKA-Forderungen an Beiträgen und Zinsen.
Kontaktieren Sie uns gerne per E-Mail: MEIDES Rechtsanwälte, Frankfurt
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