Ob, wie und wann können Kündigungsgründe nachgeschoben werden
Gerade bei den fristlosen Kündigungen schwebt die 2 Wochen Frist des § 626 Abs. 2 BGB stets wie ein Damoklesschwert über dem kündigenden Arbeitgeber. Sobald er Kenntnis von dem Umstand hat, der die Kündigung rechtfertigen soll, bleiben ihm nämlich nur zwei Wochen um die fristlose Kündigung auszusprechen.
Was passiert aber mit Gründen, die zum Zeitpunkt der Kündigung zwar vorlagen, dem kündigenden Arbeitgeber jedoch zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt waren? Können diese Gründe in einem Prozess noch nachgeschoben werden?