Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz – SokaSiG ist verfassungsgemäß

Das Bundesarbeitsgericht hat sich in einer Entscheidung vom 20.11.2018 (10 AZR 121/18) zu dem umstrittenen Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz geäußert:

Das SokaSiG ist verfassungsgemäß.

Im September 2016 und im Januar 2017 hatte das Bundesarbeitsgericht die Allgemeinverbindlicherklärung der Sozialkassentarifverträge für 2008 bis 2014 für unwirksam erklärt. Das SokaSiG war politische Folge dieser Entscheidungen. Es gilt seit 25.5.2017 und soll eine eigenständige Rechtsgrundlage für die Sozialkassentarifverträge der Bauwirtschaft schaffen. Das SokaSiG erklärt diese Tarifverträge seit 2006 für alle Betriebe der Bauwirtschaft gesetzlich für verbindlich. Es war aus verschiedenen Gründen sehr umstritten. Das BAG hat nun höchstrichterlich gesprochen: das SokaSiG ist verfassungsgemäß.

Die Allgemeinverbindlicherklärung zum VTV 2016 ist wirksam

Ebenfalls am 20.11.2018 (10 ABR 12/18) hat das Bundesarbeitsgericht über die Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) vom 4.5.2016 des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV 2016) entschieden. Nach Auffassung des BAG ist diese AVE wirksam.

Damit hat das Bundesarbeitsgericht seine Rechtsprechung wie zuvor schon zur Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung des VTV 2015 fortgesetzt.

Das BAG hat damit geklärt, dass die Allgemeinverbindlicherklärung auch für 2016 wirksam ist, die aktuell in 2018 mit dem VTV 2016 noch Geltung hat. Ab 2019 ist ein neuer Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe und im Laufe des Jahres 2019 auch dessen Allgemeinverbindlicherklärung zu erwarten. Ein Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung für VTV 2019 wurde bereits am 7.11.2018 gestellt.

Wie geht es weiter?

Das Bundesarbeitsgericht hat seine Entscheidungen am 20.11.2018 verkündet und jeweils eine Pressemitteilung dazu veröffentlicht. Abzuwarten bleiben die Begründungen des BAG zu diesen Entscheidungen. Dann werden die Betroffenen Unternehmen abwägen können, ob gegen diese Entscheidungen Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eingelegt wird.

Quelle: Pressemitteilungen des Bundesarbeitsgerichts 64/18 (zu SokaSiG) und 63/18 (zu AVE 2016) vom 20.11.2018.

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