Wirksamkeit der Ausschlussfrist

Durch eine Ausschlussfrist ist eine zeitnahe Erledigung eventuell bestehender gegenseitiger Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zu erreichen. Ohne Ausschlussklausel gilt die regelmäßige gesetzliche Verjährungsfrist des BGB von 3 Jahren.

Häufig enthalten Arbeitsverträge zwar Ausschlussklauseln, aber mit zu kurze Fristen, wie z.B. „Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht wurden.“

Eine solche Ausschlussfrist wird einer arbeitsgerichtlichen Überprüfung voraussichtlich nicht standhalten (vgl. Urteil BAG vom 28.9.2005, 5 AZR 52/05).

Ausschlussklauseln in Arbeitsverträgen sind grundsätzlich nur dann wirksam, wenn die Ausschlussfrist ab Fälligkeit der Ansprüche mindestens 3 Monate beträgt. Zulässig sind auch zweistufige Ausschlussklauseln, wonach der Anspruchserhalt von zunächst schriftlicher und schließlich gerichtlicher Geltendmachung abhängt. Hierbei müssen beide Fristen jeweils mindestens 3 Monate betragen.

Eine wirksame Formulierung unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung kann lauten:

„Alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden. Davon ausgenommen sind Ansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder auf einer unerlaubten Handlung einer Vertragspartei beruhen. [Optional: Lehnt die Gegenseite den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb eines Monats nach Geltendmachung, so verfällt dieser Anspruch, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablehnung oder Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.] Bei Zahlungsansprüchen, die vom Ausgang eines Kündigungsschutzprozesses abhängen, beginnt die Verfallsfrist von drei Monaten nach rechtskräftiger Beendigung des Kündigungsschutzverfahrens.“

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In diesem Beitrag wird ein eigenes Foto „Aufhebungsvertrag“ verwendet, © Dr. Peter Meides!