Beim Griff in die Kasse folgt die fristlose Kündigung
Wer in die Kasse seines Arbeitgebers greift, darf fristlos entlassen werden. Mit diesem Urteil weicht das Landesarbeitsgericht (LAG) Mainz vom Grundsatz ab, dass eine Abmahnung der Kündigung vorausgehen sollte.
Im vorliegenden Fall war eine Abmahnung nicht erforderlich, weil der Vorwurf derart schwerwiegend war.
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