Hätten Sie es gewusst? Urlaubsabgeltung – wenn es geht, dann geht es so
Urlaubsabgeltung soll die Ausnahme sein, der Urlaub die Regel.
Der Arbeitnehmer soll sich von der getanen Arbeit erholen und sich kein Geld auszahlen lassen. So lautet der Grundsatz. Wenn das das Arbeitsverhältnis allerdings endet und noch Urlaubsansprüche bestehen, ist eine Abgeltung des Urlaubs gesetzlich vorgesehen, § 7 Abs. 4 BurlG. Hierbei sind aber bestimmte Auf- und Abrundungsregeln zu beachten.